Dauerfrist­verlängerung: Tipps für den GmbH-Geschäftsführer­­­

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH müssen Sie monatlich oder quartalsweise die sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt einreichen und Ihre Umsatzsteuer überweisen. Hierfür sind feste Fristen einzuhalten. Wer diese versäumt, riskiert Ärger. Denn der Fiskus straft Unpünktlichkeit mit Verspätungszuschlägen in Höhe von 10 Prozent Ihrer Steuerschuld ab. Geschieht das häufiger, kann die Finanzbehörde Ihnen dies sogar als Steuerhinterziehung auslegen. Damit Sie als Unternehmer für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen einer GmbH mehr Luft haben, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Rechtliche Basis ist § 46 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Worum es sich genau bei diesem erweiterten Voranmeldezeitraum handelt, welche Regelungen Sie hierfür kennen sollten und wie Sie Fehler vermeiden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Zuletzt aktualisiert am 29.04.2026
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Was ist die Dauerfristverlängerung?

Die Dauerfristverlängerung ist eine entlastende Option, die Ihnen der Gesetzgeber anbietet. Damit gewinnen Sie einen Monat Zeit, um die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abzugeben und bekommen eine Steuerstundung für die Zahlung der Umsatzsteuer. Zum Antrag und Ablauf der Dauerfristverlängerung sollten Sie folgendes wissen:

  • Eine Dauerfristverlängerung schenkt Ihnen als GmbH-Geschäftsführer einen Monat mehr Zeit zur Vorbereitung und Abgabe Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Beantragen Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung, so müssen Sie diese als Quartalszahlernur einmal beantragen. Zahlen Sie hingegen monatlich, dann ist der Antrag jährlich zu stellen.
  • Einen Antrag auf Dauerfristverlängerung müssen Sie nicht begründen.
  • Die Dauerfristverlängerung hat keinen Einfluss auf den Jahresabschluss unddie Umsatzsteuerjahreserklärung.
  • Die Umsatzsteuervoranmeldung ist immer bis zum 10. Tag des Folgemonats fällig. Durch die Dauerfristverlängerung brauchen Sie die UStVA erst im übernächsten Monat einzureichen. Müssen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli beispielsweise bis zum 10. August abgeben, erhalten Sie mit der Dauerfristverlängerung einen zusätzlichen Abgabezeitraum von vier Wochen, also bis zum 10. September. Mit der Dauerfristverlängerung haben Sie zudem immer einen Monat mehr Zeit, Ihre Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt zu überweisen. Eine zinslose Steuerstundung also. 

Was bewirkt eine Dauerfristverlängerung?

Eine Dauerfristverlängerung bewirkt mehr Zeit, so dass Sie in Ihrer Funktion als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer GmbH die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) einen Monat später beim Finanzamt einreichen dürfen. Dabei gilt:

  • Da die Umsatzsteuervoranmeldung später fällig ist, müssen Sie auch erst später die  Umsatzsteuer überweisen, was sich unter Umständen positiv auf Ihre Liquidität auswirkt.
  • Alle Bestimmungen zur Dauerfristverlängerung können Sie übrigens  § 18 Abs. 6 UStG (Umsatzsteuergesetz) nachlesen.
  • Die §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) regeln das Verfahren der Dauerfristverlängerung.

Achtung

Bei Antrag, Sondervorauszahlung gemäß USt

Wie es der Begriff schon vermuten lässt, müssen Sie sich nun mit einer Ausnahme beschäftigen. Aber nur dann, wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung monatlich nachkommen.

  • Davon betroffen sind vor allem Gründer im ersten Jahr ihres Unternehmertums und Selbstständige, die mehr als 9.000 Euro Umsatzsteuer pro Jahr zahlen. Beantragen Vertreter dieser Gruppen eine Dauerfristverlängerung, so müssen sie ein Elftel der Jahresumsatzsteuer als Sondervorauszahlung entrichten.
  • Weil frischgebackene Gründer noch keine Umsatzsteuer bezahlt haben, wird diese Summe vom Finanzamt einfach geschätzt. Diese Sondervorauszahlung muss in jedem Jahr bis zum 10. Februar des folgenden Kalenderjahres gezahlt werden – es sei denn, das Finanzamt entbindet Sie von dieser Ausnahmeregelung.
  • Die Sondervorauszahlung wird jedoch bei Vorauszahlung für den letzten Monat desselben Jahres angerechnet.

Wer kann eine Dauerfristverlängerung beantragen?

In Deutschland kann grundsätzlich jeder Selbstständige, Freiberufler oder Unternehmer eine Dauerfristverlängerung beantragen. Vorausgesetzt, der Betreffende ist mit seinem Geschäftsmodell zur Umsatzsteuervoranmeldungverpflichtet.

Ausnahmen bilden bestimmte Berufsgruppen sowie Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Sie bezahlen keine Umsatzsteuer. Denn wer eine Umsatzsteuerzahllastvon weniger als 2.000 Euro nachweisen kann, kann sich von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreien lassen.

Tipp

Allgemeingültige Voraussetzungen beachten

  • Möchten Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen, dann müssen Sie zunächst das für Sie zuständige Finanzamt recherchieren – im Normalfall lässt das Ihre Firmenadresse erkennen.
  • Eine Dauerfristverlängerung können Sie jederzeit beantragen. Die Fristverlängerung tritt stets ab dem Datum der Antragsstellung (aber nicht rückwirkend) in Kraft. Wer zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist und die Fristverlängerung für das Kalenderjahr beantragen möchte, muss den Antrag bis zum 10.2. abgegeben haben.
  • Bei vierteljährlicher Abgabeverpflichtung müssen Sie den Antrag auf Dauerfristverlängerung bis zum 10.4. beim Finanzamt einreichen..
  • Ihren Antrag müssen Sie elektronisch, entsprechend den Grundlagen der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), stellen.
  • Einen Bescheid vom Finanzamt gibt es nach Antragstellung nicht. Es sei denn, es lehnt Ihren Antrag auf Dauerfristverlängerung ab – ansonsten gilt der Eingang des Antrags als Genehmigung.

Warum ist eine Dauerfristverlängerung sinnvoll?

Ganz gleich, ob Sie mit Ihrem Unternehmen die Umsatzsteuervoranmeldung als Vierteljahreszahler oder Monatszahler einreichen: Die Finanzbehörde erwartet pünktliche Steuerzahlungen. Unpünktlichkeit ahndet die Finanzverwaltung mit zusätzlichen Gebühren.

Geht Ihre steuerliche Voranmeldung nicht fristgemäß zum 10. des folgenden Monats ein, müssen Sie einen Verspätungszuschlag aufgrund der verzögerten Umsatzsteuervoranmeldung entrichten. Dieser beläuft sich pro Monat mindestens auf 25 Euro und ist auf 25.000 Euro begrenzt.

Zahlen Sie die Umsatzsteuer nicht zum veranschlagten Abgabezeitpunkt, müssen Sie mit einem Säumniszuschlagrechnen. Mit jedem angefangenen Monat der Verspätung zahlen Sie 1 % des ausstehenden Steuerbetrags. Diesen Betrag runden die Finanzbeamten auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Wert ab.

Können Sie dieses Voranmeldungsverfahren regelmäßig nicht termingerecht durchführen, sollten Sie über eine dauerhafte Fristverlängerung beim Finanzamt nachdenken. Jede verspätete Abgabe kostet Ihnen und Ihrem Unternehmen Geld.Mithilfe der Dauerfristverlängerung beschaffen Sie sich bzw. Ihrer Buchhaltung 30 zusätzliche Tage Zeit, eine vollständige Buchführung für eine lückenlose Umsatzsteuervoranmeldung zusammenzustellen.

Tipp

Bei Dauerfristverlängerung auf Buchhaltungssoftware vertrauen

Zu Beginn Ihrer Unternehmensgründung werden Sie mit vielen Dingen konfrontiert sein. Mit einer Online-Buchhaltungssoftware wie Lexware Office können Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung entspannt bis zum erforderlichen Stichtag vornehmen.

Wie beantragen Sie eine Dauerfristverlängerung für die GmbH?

Die Dauerfristverlängerung beantragen Sie online über das ELSTER-Programm der Finanzbehörde. Das geht ganz leicht:

  • Der Menüpunkt „Dauerfristverlängerung“ ist im Bereich der Umsatzsteuer zu finden
  • Nach einem Klick können Sie das Antragsformular ausfüllen.
  • Dabei geben Sie Steuernummer sowie die Firmendaten ein.
  • Wichtig: Der volle Euro-Betrag ist erforderlich: In diesem Feld tragen Sie die geschätzte Umsatzsteuer des Kalenderjahres ein. Haben Sie bereits im Vorjahr Umsatzsteuer gezahlt, können Sie diese Summe als Richtwert nehmen.
  • Abgesehen von diesen Informationen müssen Sie keine weitere Begründung für den Antrag auf Dauerfristverlängerung nennen.
  • Bei Monatszahlern oder Gründern ist das Feld 38 relevant – hier wird die Sondervorauszahlung durch das Elster-Programm berechnet.
  • Hat das Finanzamt eine Einzugsermächtigung von Ihnen als GmbH-Geschäftsführer erhalten, zieht es die Sondervorauszahlung bei Monatszahlern automatisch ein. Diese beträgt 1/11 der Umsatzsteuer des Vorjahres und dient der Finanzbehörde als Sicherheit.

Haben Sie sich stattdessen für einen Steuerberater entschieden, dann kann dieser den Antrag für die Dauerfristverlängerung für Ihre GmbH beantragen. Er berechnet dabei ggf. auch die Sondervorauszahlung und behält alle Fristen im Auge.

Achtung

Ablehnung bei Fehlverhalten des Geschäftsführers

Sobald eine Gefährdung des Steueraufkommens möglich ist, kann das Finanzamt den Antrag auf Dauerfristverlängerung durch den GmbH-Gesellschafter bzw. Geschäftsführer nach § 46 Satz 2 UStDV ablehnen.

Beispiel: In einem Urteilsfall gaben die Richter des Finanzgerichts Köln dem Finanzamt Rückendeckung für die Ablehnung des Antrags auf Dauerfristverlängerung, wenn der GmbH-Geschäftsführer im Verdacht steht, an einer Steuerhinterziehung beteiligt zu sein (FG Köln, Urteil v. 12.12.2013, Az. 9 K 2349/10). Das Prinzip „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt hier leider nicht.

Wann können Sie die Dauerfristverlängerung beantragen?

Falls das Kalender- bzw. Ihr Geschäftsjahr bereits begonnen hat, bedeutet das nicht, dass Sie die Möglichkeit zur Dauerfristverlängerung verpasst haben. Zu welchem Zeitpunkt Sie die Verlängerung des Voranmeldezeitraums beantragen dürfen, hängt von gewissen Aspekten ab:

  • Sie müssen die Dauerfristverlängerung nicht direkt am Anfang des Jahres für das gesamte Jahr beantragen.
  • Die Termine für die Fristverlängerung orientieren sich daran, in welchen Intervallen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung erledigen.
  • Monatszahler können den verzögerten Abgabetermin jeden Monat bis zum 10. Tag beantragen, damit die Verlängerung noch für den vorherigen Monat gilt.
  • Vierteljahreszahler hingegen müssen den Antrag bis zum 10. Tag des letzten Monats im Quartal abgeben, damit die Dauerfristverlängerung noch für das vergangene Quartal gelten soll.
  • Wichtig für Quartalszahler: Die Dauerfristverlängerung bezieht sich nicht auf das gesamte Quartal, sondern lediglich auf einen Monat.

Welche Vorteile und Besonderheiten gibt es für die Dauerfristverlängerung einer GmbH?

Der größte Vorteil einer Dauerfristverlängerung liegt auf der Hand: Als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, zum Beispiel bei Neugründung, haben Sie immer einen Monat länger Zeit, die Umsatzdaten und Vorsteuern zu ermitteln und an das Finanzamt zu übersenden. Je nachdem, ob die Dauerfristverlängerung bei Verpflichtung zur monatlichen oder vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gilt, sind folgende Vorgaben zu beachten:

MonatsabgabeQuartalsabgabe
Antragsfrist nach § 48 UStDV bis 10. Februar bis 10. April
Sondervorauszahlung 1/11 des Umsatzsteuerzahlungssolls des Vorjahres (Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuern) keine
Verrechnung der Sonderzahlung Sondervorauszahlung wird auf das Zahlungssoll der letzten Umsatzsteuervoranmeldung angerechnet. keine

Wie können Sie die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer berechnen?

Bei der Beantragung der Dauerfristverlängerung für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung ist die Berechnung der notwendigen Sonderzahlung entscheidend. Bevor Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen, sollten Sie also berechnen, wie hoch der Betrag der Sondervorauszahlung sein wird. Entrichten Sie diese einmalige Vorauszahlung pünktlich, können Sie Ärger vermeiden. So gehen Sie bzw. Ihre Buchhaltung dabei vor: 

  • Im ersten Schritt geht es darum, die Summe der Beträge Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen des vergangenen Kalenderjahres zu kalkulieren.
  • Die errechnete Summe dividieren Sie anschließend durch 11. Mit dem Ergebnis wissen Sie, wie hoch Ihre einmalige USt-Sondervorauszahlung ausfallen wird.  
  • Falls Sie im Vorjahr lediglich im Nebenberuf unternehmerisch tätig waren, passen die Finanzbeamten den Betrag entsprechend an.
  • Angenommen Sie haben Anfang Januar mit Ihrer Selbstständigkeit begonnen, dann mussten Sie dem Finanzamt Umsatzsteuer für Januar, Februar und März übermitteln. Waren das zum Beispiel 10.000 Euro gesamt, ergibt sich für die Einschätzung Ihrer Sondervorauszahlung zur Dauerfristverlängerung folgende Rechnung:

Beispiel der Kalkulation einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung: 

10.000 x 12 / 3 (Monate) = 30.000 x 1/11 = circa 2.727 Euro 

Das ist der Betrag, den Sie als Sondervorauszahlung überweisen müssen. 

Wie funktioniert ein Antrag auf Dauerfristverlängerung für die GmbH?

Der einmal gestellte Antrag auf Dauerfristverlängerung für die GmbH gilt zeitlich unbegrenzt, bis das Finanzamt ihn widerruft (Abschn. 18.4 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Der Antrag muss also nicht jedes Jahr neu gestellt werden. Voraussetzung der erneuten Dauerfristverlängerung für die GmbH bei Monatsabgabe ist jedoch die Überweisung der Sonderzahlung zum 10.2. des Folgejahres.

Tipp

Verhalten Sie sich regelkonform

Tun Sie nichts, was die Dauerfristverlängerung für Ihre GmbH gefährden könnte. Achten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in Hinblick auf die Dauerfristverlängerung also darauf, dass Sie die steuerlichen Pflichten der GmbH stets erfüllen und sich nichts zuschulden kommen lassen. Damit Sie die Dauerfristverlängerung behalten, sollten Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Elektronische Antragstellung beim Finanzamt
  • Berücksichtigung der Fristen
  • Leistung der Sondervorauszahlung

Erfüllen Sie all diese Pflichten, hat das Finanzamt auch keinen Grund die Dauerfristverlängerungfür die GmbH zu widerrufen.

FAQ zur Dauerfristverlängerung

Wie stellt man einen Antrag auf Dauerfristverlängerung beim Finanzamt?

 

In ELSTER rufen Sie das Formular zur Dauerfristverlängerung im Bereich „Umsatzsteuer“ auf und tragen dort Ihre Steuernummer sowie die Basisdaten der GmbH ein. Bei Monatszahlern ist zusätzlich die Sondervorauszahlung zu berücksichtigen: ELSTER fragt dazu die Bemessungsgrundlage ab und berechnet den Betrag automatisch. Wichtig ist, dass Sie im Formular immer mit vollen Euro-Beträgen arbeiten. Eine Begründung müssen Sie nicht abgeben. Achten Sie dennoch darauf, dass Sie die Antragsfristen einhalten und – falls erforderlich – die Sondervorauszahlung fristgerecht leisten, damit die Dauerfristverlängerung wirksam wird.

Welche Besonderheiten gibt es für Monatszahler?

 

Für Monatszahler gibt es eine wichtige Besonderheit: Die Dauerfristverlängerung ist zwar auch hier möglich, sie ist aber in der Regel an die Sondervorauszahlung gekoppelt. Diese beträgt ein Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres (vereinfacht: Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) und muss grundsätzlich bis zum 10. Februar geleistet werden. Sie dient dem Finanzamt als Sicherheitsleistung, weil sich durch die Fristverlängerung die Zahlung der Umsatzsteuer nach hinten verschiebt. Die Sondervorauszahlung ist keine „Zusatzsteuer“, sondern wird später wieder verrechnet, meist mit der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres. Gerade im Gründungsjahr ist das in der Praxis ein Punkt, den Sie einkalkulieren sollten: Die Dauerfristverlängerung bringt mehr Zeit, bindet aber kurzfristig Liquidität, weil die Sondervorauszahlung zusätzlich anfällt.

Ist ein Widerruf der Dauerfristverlängerung bei Insolvenzfällen möglich?

 

Ein Widerruf ist grundsätzlich möglich. Und zwar immer dann, wenn das Finanzamt das Steueraufkommen als gefährdet ansieht. Das kann auch in Insolvenzfällen eine Rolle spielen. Befindet sich die GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder läuft ein Insolvenzverfahren, prüft die Finanzverwaltung häufig genauer, ob die Fristverlängerung weiterhin vertretbar ist. Denn durch die Dauerfristverlängerung verschieben sich Meldung und Zahlung um einen Monat. Bei Liquiditätsproblemen steigt damit aus Sicht des Finanzamts das Risiko von Rückständen. Wichtig für Sie als Geschäftsführer: Auch in der Insolvenz bestehen die Pflichten zur korrekten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen fort.

Fälle, in denen ein Widerruf der Dauerfristverlängerung geprüft werden kann:

  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH
  • erhebliche Steuerrückstände oder wiederholte verspätete Steuerzahlungen
  • wiederholte verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung steuerlicher Pflichten durch die Geschäftsführung

Wird die Dauerfristverlängerung widerrufen, gelten wieder die regulären Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldung. Für Geschäftsführer bedeutet das: Die Meldungen müssen wieder bis zum 10. Tag des Folgemonats beim Finanzamt eingehen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen ist es deshalb besonders wichtig, dass die Buchhaltung und die steuerlichen Meldungen weiterhin zuverlässig und fristgerecht erfolgen.