Zusammenfassung
Fahrtkostenpauschale im Überblick
- Die Fahrtkostenpauschale gilt für den regelmäßigen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beziehungsweise Betriebsstätte.
- Berücksichtigt wird grundsätzlich nur die einfache Strecke (ein Weg pro Tag).
- Seit 2026 gilt pauschal 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Kilometer – unabhängig vom Verkehrsmittel. Für die Steuererklärung 2025 (Abgabe 2026) gilt noch die alte Staffelung: 0,30 € für die ersten 20 Kilometer, danach 0,38 €.
- Arbeitnehmer setzen die Entfernungspauschale als Werbungskosten an, Selbstständige als Betriebsausgaben.
- Für Dienstreisen und gelegentliche Fahrten zu Kundenterminen gilt stattdessen die Kilometerpauschale mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Wege für Hin- und Rückfahrt).
- Ausnahme bei Behinderung: Unter bestimmten Voraussetzungen zählen Hin- und Rückfahrt.
- Ohne eigenen Pkw gilt ein Höchstbetrag von 4.500 € pro Kalenderjahr.
Definition
Was ist die Fahrtkostenpauschale?
Die Fahrtkostenpauschale ist ein fester Betrag pro Kilometer, mit dem du die Kosten für deinen Arbeitsweg steuerlich absetzt – unabhängig davon, was die Fahrt dich tatsächlich gekostet hat. Arbeitnehmer setzen sie für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an, Selbstständige für den Weg zur Betriebsstätte. Angerechnet wird dabei nur die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg zusammen. Für Dienstreisen oder gelegentliche Kundentermine gilt eine andere Pauschale: die Kilometerpauschale. Die Fahrtkostenpauschale ist zudem auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr gedeckelt, sofern du keinen eigenen Pkw nutzt.
Wie hoch ist die Fahrtkostenpauschale 2026 und wie berechnest du sie?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für jeden Kilometer deines Arbeitswegs einheitlich 0,38 Euro – vom ersten bis zum letzten Kilometer. Bis Ende 2025 galt noch eine gestaffelte Regelung: 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer, danach 0,38 Euro. Für deine Steuererklärung 2025, die du 2026 abgibst, rechnest du also noch nach der alten Staffelung. Erst für das Steuerjahr 2026 (Abgabe 2027) greift der einheitliche Satz.
Um die Fahrtkostenpauschale zu berechnen, gehst du in drei Schritten vor.
Schritt 1: Einfachen Arbeitsweg ermitteln. Nutze dafür einen Online-Routenplaner und trage die kürzeste Strecke ohne Umwege ein. Eine längere Strecke darfst du nur ansetzen, wenn sie nachweislich verkehrsgünstiger ist und du dein Ziel schneller erreichst (Fahrzeitersparnis muss mindestens 10% betragen).
Schritt 2: Arbeitstage zählen. Zähle nur die Tage, an denen du deinen Arbeitsplatz tatsächlich aufgesucht hast. Urlaub, Krankheit und Homeoffice-Tage ziehst du ab. Bei einer 5-Tage-Woche erkennt das Finanzamt in der Regel rund 230 Tage an, bei einer 6-Tage-Woche rund 280 Tage. Bei Lehrern akzeptiert das Finanzamt meist 192 Tage, ohne nachzuhaken. Gibst du mehr Tage an, brauchst du dafür einen Nachweis, etwa durch ein Fahrtenbuch oder eine Bestätigung deines Arbeitgebers.
Schritt 3: Kilometer, Satz und Arbeitstage multiplizieren. Dabei rundest du die Kilometerzahl immer ab.
Beispielrechnung Fahrtkostenpauschale
Legst du an 180 Arbeitstagen im Jahr eine Strecke von 15,8 Kilometern zurück, wird zunächst auf 15 Kilometer abgerundet. Die Rechnung lautet dann:
15 km × 0,38 € × 180 Tage = 1.026 €
Diesen Betrag setzt du als Werbungskosten an, wenn du angestellt bist, oder als Betriebsausgabe, wenn du selbstständig bist.
Info
Nur die einfache Fahrt zählt
Bei der Berechnung der Fahrtkostenpauschale zählt ausschließlich die einfache Wegstrecke. Die Rückfahrt bleibt unberücksichtigt – auch wenn du täglich zweimal hin- und herfährst, etwa weil du mittags nach Hause fährst oder weil Du Schicht arbeitest oder als Lehrer zweimal am Tag zur Schule fahren musst.
Tipp
Fast jedes Verkehrsmittel zählt
Bei der Fahrtkostenpauschale spielt das Verkehrsmittel keine Rolle. Ob Bus und Bahn, eigenes Auto, Motorrad, Fahrrad, E-Bike oder zu Fuß – du kannst die Pauschale in jedem Fall ansetzen. Nur Flugreisen sind ausgenommen.
Wer kann die Fahrtkostenpauschale nutzen – Arbeitnehmer oder Selbstständige?
Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige profitieren von der Fahrtkostenpauschale, allerdings mit unterschiedlichen Voraussetzungen und an unterschiedlicher Stelle in der Steuererklärung:
| Status | Voraussetzung | Wo geltend gemacht |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer | Regelmäßiger Weg zur ersten Tätigkeitsstätte | Als Werbungskosten in der Anlage N |
| Selbstständige | Betriebsstätte getrennt vom Wohnraum, Fahrt hängt mit der selbstständigen Tätigkeit zusammen | Als Betriebsausgabe in der Anlage EÜR |
| Menschen mit Behinderung (Grad ≥ 70 oder ≥ 50 mit Merkzeichen G/aG) | Nachweis über Schwerbehindertenausweis | Hin- und Rückfahrt statt nur einfacher Strecke |
Als Selbstständiger kannst du die Fahrtkostenpauschale nur nutzen, wenn deine Betriebsstätte getrennt von deinem Wohnraum liegt und die Fahrten mit deiner selbstständigen Tätigkeit zusammenhängen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du täglich in das Café pendelst, das du betreibst – dann setzt du die Fahrtkostenpauschale als Betriebsausgabe an.
Was gilt bei der Fahrtkostenpauschale bei Behinderung?
Willst du eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geltend machen, kannst du die tatsächlich gefahrenen Kilometer angeben – und zwar für Hin- und Rückfahrt, nicht nur die einfache Strecke. Dafür musst du eine dieser Voraussetzungen erfüllen: Der Grad deiner Behinderung liegt bei mindestens 70, oder er liegt bei mindestens 50 mit dem Merkzeichen G beziehungsweise aG im Schwerbehindertenausweis. Bei Behinderung hast Du übrigens ein Wahlrecht: Du entscheidest Dich entweder für die Fahrtkostenpauschale für die Hin- und Rückfahrt oder Du präsentiert dem Finanzamt deine tatsächlichen Fahrtkosten für deinen Arbeitsweg.
Besondere Fälle rund um die Fahrtkostenpauschale
Was gilt für die Kilometerpauschale bei Dienstreisen?
Besuchst du gelegentlich Kunden oder Veranstaltungen wie Messen und Weiterbildungen oder arbeitest du in mehreren Filialen deines Chefs und die Filiale, in der Du arbeitest, ist nicht deine erste Tätigkeitsstätte, setzt du dafür nicht die Fahrtkostenpauschale, sondern die Kilometerpauschale an. Hier zählen die tatsächlich gefahrenen Kilometer – und zwar Hin- und Rückfahrt zusammen.
Berechnung am Beispiel einer Dienstreise
Legst du bei einer Dienstreise 45 Kilometer zurück, lautet die Rechnung:
45 km × 0,30 € = 13,50 €
Berechnung am Beispiel mehrerer Arbeitsplätze
Du arbeitest für eine Supermarktkette. Filiale 1 ist deine erste Tätigkeitsstätte (130 Arbeitstage; einfache Entfernung von zu Hause 12 km), Filiale 2 und 3 (jeweils 50 Arbeitstage; einfache Entfernung von zu Hause bei Filiale 2 30 km, bei Filiale 3 25 km) sind nicht deine erste Tätigkeitsstätte. Ein Arbeitnehmer kann übrigens immer nur eine einzige erste Tätigkeitsstätte haben.
| Filiale 1 | Filiale 2 | Filiale 3 | gesamt | |
|---|---|---|---|---|
| Einfache Entfernung | 12 km | 30 km | 25 km | |
| Fahrtkostenpauschale/ Dienstreisepauschale | Fahrtkostenpauschale | Dienstreisepauschale | Dienstreisepauschale | |
| Werbungskosten | 592,80 Euro | 900 Euro | 750 Euro | 2.242,80 Euro |
Kilometerpauschale bei Dienstreisen
Wenn du gelegentlich Kunden oder Veranstaltungen, wie Messen oder Weiterbildungen, besuchst, kannst du diese Fahrtkosten ebenfalls absetzen. In diesem Fall gilt die Kilometerpauschale, bei der die tatsächlich gefahrenen Kilometer zählen.
Was passiert bei mehreren Wohnungen?
Hast du mehrere Wohnungen, zählt für die Fahrtkostenpauschale dein Lebensmittelpunkt. Die weiter entfernte Wohnung erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie deine Hauptwohnung ist und du dort den Großteil deines Alltags verbringst. Eine Ferienwohnung, die du nur am Wochenende oder im Urlaub nutzt, zählt nicht.
Wie werden Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung behandelt?
Bei doppelter Haushaltsführung kannst du wöchentliche eine Familienheimfahrt ebenfalls über die Entfernungspauschale absetzen. Die Höchstgrenze von 4.500 Euro im Jahr gilt hier nicht – stattdessen zählen deine tatsächlichen Kosten, auch wenn sie darüber liegen. Steuerfreie Zuschüsse deines Arbeitgebers für Familienheimfahrten werden auf die Fahrtkostenpauschale angerechnet und verringern sie entsprechend.
Was ist die Mobilitätsprämie?
Die Mobilitätsprämie ist eine Alternative zur Entfernungspauschale für Menschen mit geringem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags. Da sie keine Einkommensteuer zahlen, bringt ihnen die Entfernungspauschale keinen steuerlichen Vorteil. Um die Prämie zu erhalten, musst du zwei Voraussetzungen erfüllen: Dein Arbeitsweg muss mindestens 21 Kilometer lang sein, und die errechnete Prämie muss mindestens 10 Euro betragen. Von der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer – sofern sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigt – erhältst du 14 Prozent als Prämie ausgezahlt.
Achtung
Mobilitätsprämie musst du aktiv beantragen
Die Mobilitätsprämie bekommst du nicht automatisch – du musst sie über deine Steuererklärung beantragen. Hast du bisher keine Steuererklärung abgegeben, musst du das künftig jedes Jahr nachholen, um die Prämie zu erhalten. Die ursprüngliche Befristung bis 2026 wurde im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 aufgehoben: Die Mobilitätsprämie bleibt dauerhaft bestehen. Das Finanzamt berechnet die Mobilitätsprämie nur, wenn du die Anlage Mobilitätsprämie zur Steuererklärung ausfüllst.
Wie trägst du deine Fahrtkosten in der Steuererklärung ein?
Deine Fahrtkosten trägst du an unterschiedlichen Stellen in der Steuererklärung ein – je nachdem, ob du angestellt oder selbstständig bist und ob es sich um deinen regelmäßigen Arbeitsweg oder um Dienstreisen handelt.
Als Arbeitnehmer gibst du die Entfernungspauschale für deinen Arbeitsweg als Werbungskosten in der Anlage N an. Fährst du zusätzlich zu Kundenterminen, Fortbildungen oder anderen dienstlichen Anlässen, trägst du diese Fahrten separat als Reisekosten in derselben Anlage ein – dort gilt dann die Kilometerpauschale statt der Entfernungspauschale. Wichtig zu wissen: Deine Fahrtkosten wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie zusammen mit deinen übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr übersteigen. Liegst du darunter, zieht das Finanzamt ohnehin automatisch den Pauschbetrag ab, und deine Fahrtkosten bringen keine zusätzliche Steuerersparnis.
Als Selbstständiger setzt du deine Fahrtkosten als Betriebsausgaben in der Anlage EÜR an. Die Zeilen 68 bis 73 sind dort für Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten vorgesehen, Zeile 73 speziell für die Entfernungspauschale. Nutzt du dein Fahrzeug sowohl privat als auch betrieblich, musst du den betrieblichen Anteil nachweisen – etwa mit einem Fahrtenbuch oder einer realistischen Schätzung anhand der tatsächlichen Nutzung.
Ein wichtiger Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen: Bei der Fahrtkostenpauschale für den Arbeitsweg zählt für beide Gruppen nur die einfache Strecke. Fährst du als Selbstständiger dagegen zu einem Kundentermin, gilt das als Dienstreise – hier darfst du Hin- und Rückfahrt ansetzen.
Info
Musst du Belege für deine Fahrtkosten einreichen?
Für die Fahrtkostenpauschale selbst brauchst du in der Regel keine Belege, solange du nicht mehr als 230 (5-Tage-Woche) beziehungsweise 280 (6-Tage-Woche) oder als Lehrer 192 Fahrten im Jahr angibst. Gibst du mehr Fahrten an oder machst du höhere tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel geltend, kann das Finanzamt Nachweise wie Fahrkarten oder eine Bestätigung deines Arbeitgebers verlangen. Bei Dienstreisen und der Kilometerpauschale lohnt sich ein Fahrtenbuch, um Datum, Strecke und Anlass jeder Fahrt lückenlos zu dokumentieren.
Fahrtkostenpauschale: Das Wichtigste zum Schluss
Die Fahrtkostenpauschale vereinfacht die steuerliche Absetzung deiner Fahrtkosten zur Arbeit erheblich – seit 2026 sogar mit einem einheitlichen Satz von 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. Ob du als Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in der Anlage N oder als Selbstständiger die Betriebsausgabe in der Anlage EÜR einträgst: Entscheidend ist, dass du deinen Arbeitsweg korrekt berechnest und die tatsächlichen Arbeitstage sauber dokumentierst. Für Dienstreisen und Kundentermine gilt die separate Kilometerpauschale mit Ansatz der tatsächlich gefahrenen Kilometer. Ein Fahrtenbuch hilft dir dabei, alle Fahrten übersichtlich und für das Finanzamt nachvollziehbar festzuhalten.
FAQs zur Fahrtkostenpauschale
Wie hoch ist die Fahrtkostenpauschale?
Seit 2026 beträgt die Fahrtkostenpauschale einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – unabhängig von der Länge des Arbeitswegs. Für die Steuererklärung 2025 gilt noch die alte Staffelung mit 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer.
Was ist der Unterschied zwischen Entfernungspauschale und Kilometerpauschale?
Die Entfernungspauschale gilt für deinen regelmäßigen Arbeitsweg, dabei zählt nur die einfache Strecke. Die Kilometerpauschale gilt für Dienstreisen und Kundentermine, hier zählen die tatsächlich gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückfahrt.
Ist ein Fahrtkostenzuschuss steuerfrei?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Fahrtkostenzuschuss deines Arbeitgebers steuerfrei sein. Er wird allerdings auf deine Entfernungspauschale angerechnet und verringert damit den Betrag, den du zusätzlich in der Steuererklärung geltend machen kannst.
Wo trage ich die Fahrtkosten ein?
Als Arbeitnehmer trägst du sie als Werbungskosten in der Anlage N ein, als Selbstständiger als Betriebsausgabe in der Anlage EÜR. Dienstreisen und Kundentermine gibst du separat über die Kilometerpauschale an. Mehr dazu findest du im Abschnitt weiter oben.
Lohnt sich die Angabe der Fahrtkosten in der Steuererklärung überhaupt?
Das hängt von der Länge deines Arbeitswegs ab. Bei rund 220 Arbeitstagen im Jahr übersteigt die Fahrtkostenpauschale ab etwa 15 Kilometern Entfernung bereits den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro – ab diesem Punkt bringt dir jeder zusätzliche Kilometer eine echte Steuerersparnis. Bei einem kürzeren Arbeitsweg lohnt sich die Angabe nur, wenn du zusätzliche Werbungskosten hast, die den Pauschbetrag zusammen mit der Fahrtkostenpauschale übersteigen.
Was gilt bei Jobticket und Tankgutschein?
Ein Jobticket oder Zuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Sie mindern dann allerdings den Betrag, den du als Entfernungspauschale in der Steuererklärung ansetzen kannst.
Ein Tankgutschein kann ebenfalls steuerfrei sein, wenn er als Sachbezug gewährt wird und die monatliche Freigrenze eingehalten wird. Er ist aber kein Teil der Entfernungspauschale, sondern eine freiwillige Zusatzleistung deines Arbeitgebers.