Definition
Was gilt steuerlich als häusliches Arbeitszimmer?
Damit du dein Arbeitszimmer absetzen darfst, muss es folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Als häusliches Arbeitszimmer gilt grundsätzlich ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist.
- Es wird überwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Aufgaben genutzt, die beruflichen und/oder betrieblichen Zwecken dienen. Von überwiegend spricht der Gesetzgeber, wenn du mehr als 90 % deiner Arbeit von dort aus erledigst.
- Außerdem muss es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer im Homeoffice um einen abgeschlossenen und abgetrennten Raum handeln. Dieser Raum muss sich klar – beispielsweise durch eine Tür – von den Privaträumen abgrenzen.
Bestimmte Kosten für ein solches häusliches Arbeitszimmer lassen sich von der Steuer absetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Wohnmobil als Büro dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Wer darf ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?
Ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich Arbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler und gewerbliche Unternehmer steuerlich geltend machen. Maßgeblich ist nicht die Art der Tätigkeit: Der Raum muss die steuerlichen Voraussetzungen erfüllen und den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bilden.
Ob die Kosten später als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden, hängt davon ab, ob du angestellt bist oder dich selbstständig machen möchtest.
Welche Voraussetzungen gelten für die Absetzung des Arbeitszimmers?
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung, grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Eine Ausnahme gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall können alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Raum entstehen, steuerlich berücksichtigt werden.
Doch unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, ein Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen?
Das Arbeitszimmer hat eine häusliche Anbindung
Rechtlich ausgedrückt muss der Raum in die „häusliche Sphäre eingebunden“ sein. Das bedeutet, dass das Arbeitszimmer Teil der privaten Wohnung oder des Wohnhauses sein muss. Kellerräume oder ein separates Zimmer im Dachgeschoss erfüllen ebenfalls diese Anforderung. Voraussetzung dafür ist, dass durch die unmittelbare Nähe eine Verbindung zur privaten Wohneinheit festgestellt werden kann.
Nicht berücksichtigt werden Räume, die keine Büro-Funktion erfüllen (z. B. reine Wohnräume, Lagerstätten oder Ausstellungsräume). Wichtig ist in jedem Fall, dass es sich beim häuslichen Arbeitszimmer um einen separaten, abgeschlossenen Raum handelt. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder ein Durchgangszimmer werden vom Finanzamt nicht anerkannt (Ausnahme: s. Punkt Tagespauschale).
Die Ausstattung dient beruflichen Zwecken
Um ein häusliches Arbeitszimmer bspw. im Eigenheim steuerlich absetzen zu können, spielt es eine wichtige Rolle, welche Einrichtung sich im entsprechenden Zimmer befindet. Schließlich soll es in erster Linie betrieblichen Zwecken dienen.
Private Gegenstände aller Art (Sportgeräte, Kinderspielsachen, Unterhaltungselektronik etc.) sowie nutzungsfremde Möbel (Bett, Kleiderschrank, Esstisch usw.) sollten deshalb draußen bleiben.
Die private Nutzung ist beschränkt
Um die berufliche oder betriebliche Nutzung klar von der privaten zu trennen, darf sich die private Mitbenutzung des Arbeitszimmers auf maximal 10 % belaufen. Wird dieser Wert überschritten, ist der Abzug der Aufwendungen nicht möglich. Daher ist es ratsam, ein Protokoll über die konkrete Nutzung des Raumes zu führen.
Die Kosten des Arbeitszimmers sind getrennt
Geht das Finanzamt von einem häuslichen Arbeitszimmer aus, musst du die Kosten des Arbeitszimmers von den übrigen Betriebsausgaben trennen (§ 4 Abs. 7 EStG). Machst du dies nicht, kannst du die für das häusliche Arbeitszimmer entstandenen Kosten nicht absetzen! .
Info
Wann Selbstständige Büroräume als Betriebsausgabe absetzen können
Befindet sich dein Arbeitszimmer nicht in deiner Wohnung, sondern in eigens angemieteten Büroräumen?Dann handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt geht in der Regel davon aus, dass diese Räume ausschließlich für das eigene Geschäft genutzt werden. In diesem Fall kannst du die Kosten für dein Büro regulär als Betriebsausgabe steuerlich absetzen.
Erfüllen deine Räumlichkeiten die Voraussetzungen des Finanzamtes nicht, ist dies jedoch steuerlich kein Beinbruch. Schließlich kannst du die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro) ansetzen.
Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, steht dem steuerlichen Abzug für die Kosten des Arbeitszimmers für gewöhnlich nichts im Weg. Das Finanzamt verlangt für das Arbeitszimmer allerdings noch einige Nachweise wie das Ausfüllen eines Fragebogens und Fotos vom Arbeitszimmer.
Info
Wo trage ich die Kosten für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung ein?
Als Selbstständiger trägst du das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) (ab Zeile 65) ein. Entweder hinterlegst du dort die tatsächlichen Kosten oder gibst die Arbeitszimmer-Pauschale ein. Falls du zur doppelten Buchführung verpflichtet bist, trägst du die Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) unter Raumkosten ein.
Achtung
Steuerfalle Betriebsvermögen: Vorsicht beim Arbeitszimmer im Eigentum
Ist dein Arbeitszimmer Teil eines Hauses oder einer Wohnung, die dir gehört, solltest du besonders aufpassen: Ein betrieblich genutzter Raum kann zum Betriebsvermögen gehören. Das ist relevant, wenn das Arbeitszimmer größer als 30 Quadratmeter ist oder sein Wert über 40.000 Euro liegt. Betroffen sind also nur Arbeitszimmer mit einer Größe von mehr als 30 qm.
Anschließend ist das Arbeitszimmer steuerverhaftet. Das heißt: Bei Verkauf der Immobilie oder Aufgabe des Betriebs müssen die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Bist du davon betroffen, solltest du das Thema am besten mit deinem Steuerberater besprechen.
Welche Kosten für das Arbeitszimmer kannst du steuerlich geltend machen?
Ähnlich wie Freelancer oder Freiberufler können auch gewerbliche Unternehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. In bestimmten Fällen kannst du ein Arbeitszimmer sogar trotz Büro absetzen. Voraussetzung ist, dass dir beispielsweise als Arbeitgeber in deinem Betrieb zur Erledigung deiner Aufgaben kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber keinen Raum anbietet, in dem du ungestört Bürotätigkeiten erledigen kannst.Das kann außerdem relevant sein, wenn du eine Nebentätigkeit ausübst und dafür auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen bist
Die Aufwendungen, die du für ein häusliches Arbeitszimmer (sofern obige Voraussetzungen erfüllt sind) steuerlich absetzen kannst, sind zunächst in anteilige sowie vollständig abzugsfähige Arbeitszimmerkosten einzuteilen. Der Abzug hängt also davon ab, ob die jeweiligen Kosten nur anteilig oder in voller Höhe abzugsfähig sind.
Was sind anteilige Kosten?
In diese Kategorie fallen alle Aufwendungen, die im Zuge der Unterhaltung des Arbeitszimmers anfallen wie:
- Strom
- Wasser
- Heizung
- Miete für die Wohnung
- Gebühren für Schornsteinfeger
- Kosten für die Müllabfuhr
- Reinigungskosten
- uvm.
Da diese Raumkosten für die gesamte Wohnung anfallen, kann das Finanzamt sie nur anteilig berücksichtigen. Dafür ermittelst du zunächst das Verhältnis zwischen der Fläche deines Arbeitszimmers und der Gesamtwohnfläche. Das geht mit dieser Formel:
Anteil des Arbeitszimmers = Arbeitszimmerfläche / Gesamtfläche der Wohnung (inkl. Arbeitszimmer) x 100
Welche Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind in der Steuererklärung in voller Höhe absetzbar?
Kosten, die ausschließlich für das Arbeitszimmer entstehen, kannst du in der Steuererklärung grundsätzlich in voller Höhe geltend machen. Dazu gehören vor allem Aufwendungen für die Einrichtung, Ausstattung oder Renovierung des Raums. Vollständig absetzbar können zum Beispiel sein:
- Einrichtungsgegenstände
- Schreibtisch und Bürostuhl
- Regale
- Computer und beruflich genutzte Technik
- Bücher und Fachliteratur
- Renovierungskosten für das Arbeitszimmer
- Kosten für die nachträgliche Einrichtung eines Arbeitszimmers
Wichtig ist, dass die Ausgaben beruflich beziehungsweise betrieblich veranlasst sind und eindeutig dem Arbeitszimmer oder deiner beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können.
Was gilt, wenn sich mehrere Personen das Arbeitszimmer teilen?
Teilst du dir das Arbeitszimmer mit deinem Partner, sind die Voraussetzungen zum Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers für jeden Steuerpflichtigen getrennt zu prüfen. Hier gelten folgende Spielregeln:
- Zahlst du Abschreibungen, Schuldzinsen oder Mieten von einem Gemeinschaftskonto, so kannst du diese nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn du diese Kosten auch wirklich selbst tragen musst.
- Kosten, die du für dein Heimbüro ausgibst, etwa für Strom oder Reinigung, kannst du komplett von der Steuer absetzen. Das funktioniert aber nur, wenn diese Ausgaben ausschließlich für die Nutzung dieses Zimmers anfallen.
Tipp
Beispiel für Gemeinsames Arbeitszimmer: Was gilt, wenn nur ein Partner Mieter ist?
Du nutzt gemeinsam mit deinem Partner das Arbeitszimmer im Homeoffice zu einem Nutzungsanteil von jeweils 50 %. Dieses Zimmer stellt allerdings nur für dich den Mittelpunkt dar und die Kosten betragen 3.300 Euro Miete sowie 1.000 Euro Nebenkosten. Die Gesamtkosten überweist du monatlich von einem Gemeinschaftskonto. Als Mieter tritt nur dein Partner auf. Folge: In diesem Fall kannst du entweder 500 Euro als nutzungsorientierte Kosten absetzen oder die Jahrespauschale beanspruchen. Denn da dein Partner als Mieter auftritt, kannst du keine Mietaufwendungen absetzen.
Wichtig! Die Jahrespauschale wird immer personenbezogen angewendet. Sprich: Sowohl du selbst als auch dein Partner könnt diese beantragen.
Wie viel kannst du für ein häusliches Arbeitszimmer pro Jahr absetzen?
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Schwerpunkt (= Mittelpunkt) deiner gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, kannst du entweder die tatsächlichen Kosten oder die Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro steuerlich absetzen. Entscheidend für die Steuer ist, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet. Die Vorteile dieser neuen Pauschal-Regelung: Zum einen müssen die Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht einzeln nachgewiesen werden. Zum anderen erhältst du den vollen Betrag, da es sich um eine Pauschale und nicht mehr um einen Höchstbetrag handelt.
Kleiner Wermutstropfen: Dieser neue Pauschbetrag mindert sich anteilig, wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers nicht für das ganze Jahr vorlagen. Wenn die Voraussetzungen z. B. erst ab dem 1. April 2025 vorliegen, kannst du nur noch 945 Euro für das Steuerjahr 2025 absetzen (1.260 Euro x 9/12).
Info
Das galt für die Steuerjahre bis Ende 2022
Hast du deine Arbeit in einem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, weil dir kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, konntest du die entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich abzusetzen. Dieser Betrag war jedoch nicht mit einer Pauschale zu verwechseln.
Lagen deine Aufwendungen unter der Maximalgrenze, konnte auch nur dieser Betrag abgezogen werden. War das häusliche Arbeitszimmer dagegen der Mittelpunkt deiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit, konntest du deine Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich berücksichtigen.
Muss ein Geschäfts- oder Arbeitsraum innerhalb einer privaten Wohnung angemeldet werden?
Nein. Für das Finanzamt ist es unerheblich, ob ein Raum innerhalb einer Mietwohnung zu beruflichen Zwecken genutzt wird. In bestimmten Fällen muss allerdings eine Genehmigung vom Vermieter eingeholt werden. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die berufliche Tätigkeit für andere Hausbewohner störend sein könnte.
Werbungskosten oder Betriebsausgaben: Wie wird das Arbeitszimmer steuerlich behandelt?
Wenn du deinen Arbeitsmittelpunkt zu Hause eingerichtet hast, möchtest du selbstverständlich dein Homeoffice-Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Doch handelt es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um Werbungs- oder Betriebsausgaben? Wie es in der Steuererklärung korrekt anzugeben ist, hängt vor allen Dingen von der erwerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers ab. Hier muss zwischen zwei Gruppen unterschieden werden:
- Arbeitnehmer: Möchten Beschäftigte ihr Arbeitszimmer steuerlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzen, handelt es sich in diesem Fall immer um Werbungskosten. Die entsprechenden Kosten werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der dafür vorgesehenen Anlage N eingetragen. Als Arbeitsmittel können Angestellte ihr Büro zu Hause nur absetzen, wenn der Privatnutzungswert von zehn Prozent nicht überschritten wird. Das betrifft zum Beispiel auch das Arbeitszimmer von Lehrern. Entscheidend ist, ob ihnen für bestimmte Aufgaben an ihrer Tätigkeitsstätte kein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht oder das häusliche Arbeitszimmer ausnahmsweise den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.
- Selbstständige: Wenn du selbstständig bist – egal ob umsatzsteuerpflichtig oder Kleinunternehmer (Kleingewerbe) – und bei der Berechnung der Steuer dein Arbeitszimmer absetzen möchtest, machst du die Raumkosten als Betriebsausgaben vollständig geltend. Dies umfasst nicht nur anteilige Raumkosten, sondern auch Ausgaben für Einrichtung und beruflich genutzte Büroausstattung. Gehört das Arbeitszimmer zu deinem privaten Eigenheim, kann es allerdings zum Betriebsvermögen werden. Nach § 8 EStDV ist das nicht erforderlich, wenn der betrieblich genutzte Grundstücksteil höchstens 30 Quadratmeter groß ist oder sein Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Zudem besteht in jedem Fall die Möglichkeit, die Abnutzung (kurz AfA) des Arbeitszimmers steuerlich geltend zu machen. Schließlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Anschaffungen über die Dauer ihrer Nutzung an Wert verlieren. Das trifft beim Arbeitszimmer insbesondere auf Arbeitsmaterialien, Bürogegenstände sowie Immobilien zu. Die korrekte Höhe der AfA lässt sich aus den AfA-Tabellen ablesen und ist abhängig von der Größe des Arbeitszimmers.
Warum erkennt das Finanzamt manche Arbeitszimmer nicht an?
Das Finanzamt erkennt ein häusliches Arbeitszimmer nicht immer an. Häufige Gründe sind eine zu starke private Nutzung, eine fehlende räumliche Trennung, eine Arbeitsecke statt eines abgeschlossenen Raums. Auch wenn du als Unternehmer in deinen Büroräumen tätig oder bei Kunden vor Ort bist, ist der Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Kannst du aber überzeugend nachweisen, dass die Büroräume für Büroarbeiten und andere betrieblich notwendige Arbeiten nicht geeignet sind, kann seit 2023 tatsächlich ein Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer möglich sein. Dafür muss das Arbeitszimmer den Schwerpunkt deiner Arbeit bilden. In diesem Fall kannst du trotz Büro das Arbeitszimmer absetzen.
Aufzeichnungspflichten: Steuerrisiko für Selbständige
Möchtest du als Selbständiger die kompletten Kosten für dein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, musst Du diese Kosten für das häusliche Arbeitszimmer getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG). Doch das reicht nicht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug trotz Vorliegen aller Voraussetzungen verweigern, wenn die anteiligen Arbeitszimmerkosten nicht „laufend“ aufgezeichnet wurden (BFH, Urteil v. 24.3.2026, Az. VIII R 6/24). Laufend bedeutet, dass die anteiligen Arbeitszimmerkosten jeden Monat als Betriebsausgaben erfasst werden müssen. Schädlich für den Betriebsausgabenabzug soll es danach sein, wenn erst nach Ablauf des Jahres die anteiligen Arbeitszimmerkosten ermittelt werden.
Kippt das Finanzamt den vollen Betriebsausgabenabzug für dein häusliches Arbeitszimmer, ist aber noch nicht alles verloren. Dann kannst du immer noch darauf pochen, dass zumindest die Jahrespauschale oder die Tagespauschale (siehe nachfolgende Ausführungen) als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden.
Tagespauschale als Alternative: Wenn das Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt wird
Lässt das Finanzamt für einen betrieblich genutzten Raum keinen Betriebsausgabenabzug zu, ist noch nichts verloren. Hier kann sich die Tagespauschale lohnen. In diesem Fall sollte die Tagespauschale (bis Ende 2022 als Homeoffice-Pauschale bezeichnet): Das gilt vor allem, wenn du kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hast, tatsächliche Arbeitszimmerkosten nicht nachweisen möchtest oder für dich die Pauschale günstiger als der Einzelnachweis ist.
Als Betriebsausgaben abziehbar sind 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Damit sollen Mehraufwendungen für Strom, Wasser, Gas und Öl abgegolten werden. Pauschal bedeutet: Du musst die Kosten für dein Arbeitszimmer nicht aufwendig ermitteln, um sie von der Steuer abzusetzen. Zu der Pauschale solltest du allerdings Folgendes wissen:
- Du kannst jedes Jahr neu zwischen der Jahrespauschale und der Selbstermittlung der tatsächlichen Arbeitszimmerkosten wählen
- Liegen die Voraussetzungen für die Jahrespauschale nicht für die kompletten 12 Monate vor, erfolgt eine Minderung von einem Zwölftel pro Monat.
Beispiel 1: Du hast keine Lust, die Arbeitszimmerkosten zu ermitteln
Deine tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer belaufen sich auf grob 900 Euro. Du hast jedoch keine Lust, alle notwendigen Belege herauszusuchen und beim Finanzamt einzureichen. Stattdessen wählst du die Jahrespauschale und kannst so für dein Arbeitszimmer ohne Nachweis 1.260 Euro von der Steuer absetzen.
Beispiel 2: Du erfüllst die Voraussetzung nur für 7 Monate
Du erfüllst erst im Juni 2025 die Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer und ermittelst Gesamtkosten von 890 Euro. Theoretisch könntest du eine Jahrespauschale in Höhe von 735 Euro (1.260 Euro x 7/12) absetzen. Da die ermittelten Kosten jedoch bei 890 Euro liegen, solltest du besser auf die Jahrespauschale verzichten.
Alle wichtigen Informationen zur Tagespauschale findest du in unserem Artikel zum Thema Homeoffice-Pauschale für Unternehmer.
Wohnmobil als Büro steuerlich absetzen: Grundlagen und Voraussetzungen
Ein Wohnmobil kann unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsvermögen behandelt werden. Dafür musst du eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 % nachweisen, idealerweise durch ein Fahrtenbuch oder andere Aufzeichnungen über einen Zeitraum von einem Jahr. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 % kann das Wohnmobil dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, was Abschreibungen und andere steuerliche Vorteile ermöglicht.
Steuerliche Konsequenzen und Risiken
Möchtest du ein Wohnmobil als Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Ohne Fahrtenbuch wird für die unterstellte Privatnutzung vom Finanzamt ein bestimmter Betrag geschätzt, der dem Gewinn wieder hinzuzurechnen ist und für die Umsatzsteuer fällig wird. Die 1%-Regelung ist bei Wohnmobilen in der Regel nicht anwendbar, da hier nachgewiesen werden müsste, dass das Wohnmobil zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde.
Das Finanzamt kann bei sehr teuren Wohnmobilen den Betriebsausgabenabzug kürzen. Alternativ kann das Wohnmobil bei einer betrieblichen Nutzung unter 50 % im Privatvermögen belassen werden, Dann lassen sich nur die anteiligen Kosten für betriebliche Fahrten geltend machen. Dies reduziert zwar die steuerlichen Vorteile, minimiert aber auch potenzielle Konflikte mit dem Finanzamt.
Achtung
Wohnmobil: Mindestens 12 Monate Nutzung nachweisen
Für den Nachweis, dass ein Wohnmobil mindestens zu 10 % betrieblich genutzt und deshalb dem Betriebsvermögen zugerechnet wird, müssen für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens 12 Monaten Aufzeichnungen zur betrieblichen und privaten Nutzung des Wohnmobils geführt werden.
Getrennte Aufzeichnung der Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer
Eine wichtige Voraussetzung für den Abzug der Betriebsausgaben ist die getrennte Aufzeichnung der Arbeitszimmerkosten. Die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer müssen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet und verbucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Wer die Arbeitszimmerkosten als „sonstige Betriebsausgaben“ aufzeichnet, verliert seinen Betriebsausgabenabzug.
BFH-Urteil: Kein Werbungskostenabzug für gemischt genutzte Arbeitszimmer
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs musste entscheiden, ob für ein teils privat, teils beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer ein anteiliger Werbungskostenabzug steuerlich abgesetzt werden darf. Die Antwort lautet nein. Damit bestätigten die Richter das strenge Abzugsverbot für gemischt genutzte Arbeitszimmer sowie für die klassische Arbeitsecke im Wohnzimmer oder Arbeitszimmer (BFH, Urteil v. 27.7.2015, GrS 1/14).
Welche Kosten du trotz abgelehntem Arbeitszimmer absetzen kannst
Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug für dein häusliches Arbeitszimmer wegen gemischter Nutzung ab, betrifft das zunächst nur die anteiligen Raumkosten. Die Ausgaben für die beruflich genutzten Möbel wie Schrank, Regal, Schreibtisch und Bürostuhl darfst du weiterhin als Arbeitsmittel steuerlich absetzen. Hierbei gelten folgende Steuerregeln:
- Sofortabzug: Kostet ein Möbelstück netto nicht mehr als 800 Euro, darfst du den Kaufpreis sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend machen.
- Abschreibung: Überschreitet der Kaufpreis für ein Möbelstück für das Arbeitszimmer den Nettopreis von 800 Euro, ist der Kaufpreis auf 13 (!) Jahre verteilt abzuschreiben.
- Tagespauschale: Ohne häusliches Arbeitszimmer kann für die Arbeit im Homeoffice ein Betriebsausgabenabzug von pauschal 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr, geltend gemacht werden.
Nebeneinkünfte zur Rente: Warum das Arbeitszimmer in voller Höhe abziehbar ist
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten eines Steuerzahlers, der neben seiner Rente Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielte. Die Richter bestätigten dem Rentner, dass er die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe abziehen darf.
Wenn Gesellschafter-Geschäftsführer im Rentenalter ihren Geschäftsführerposten räumen, kommt es häufig vor, dass sie ihrer GmbH weiterhin Know-how zur Verfügung stellen: nicht mehr als Geschäftsführer, sondern als selbstständiger Berater. Die Beratungstätigkeit wird meist im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt. In dem Fall waren in der Vergangenheit Streitigkeiten mit dem Finanzamt programmiert.
Vor der Neuregelung 2023 erkannten die Finanzämter die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Rentnern mit Nebenjob häufignur bis 1.250 Euro pro Jahr an. Ihre Begründung: Das häusliche Arbeitszimmer sei nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Rentners mit Nebeneinkünften. Die Begründung: Der Rentner bezog zwar eine gesetzliche Rente oder Betriebsrente, nutzte das Arbeitszimmer dafür aber nicht
BFH-Urteil zur Steuererklärung bei Arbeitszimmern: Renten und Pensionen zählen nicht mit
Die Richter des Bundesfinanzhofs folgten dieser Argumentation der Finanzämterallerdings nicht (BFH, Urteil v. 11.11.2014, Az. VIII R 3/12). Renten und Pensionen, also Einkünfte aus früheren Dienstverhältnissen, bleiben bei der Beurteilung außer Betracht. Entscheidend ist, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.
Beispiel: Der GmbH-Gesellschafter Hans Huber, 68 Jahre alt, bezieht eine Betriebsrente von 80.000 Euro. Seit Huber zu seinem 65. Geburtstag aus der Geschäftsführung ausgeschieden ist, ist er als selbstständiger Berater für die GmbH tätig und verdient hier 70.000 Euro pro Jahr. Die Gewinnausschüttungen betragen rund 5.000 Euro pro Jahr. Für die Beratung nutzt GmbH-Gesellschafter Huber ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten für dieses Arbeitszimmer betragen 3.195 Euro. Erfüllt Herr Huber die Voraussetzungen dafür, die Kosten für das Arbeitszimmer als Selbstständiger abzusetzen?
Folge: Nach der neuesten BFH-Rechtsprechung ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung von GmbH-Gesellschafter Huber. Die Arbeitszimmerkosten dürfen also in Höhe von 3.195 Euro als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus der Beratungstätigkeit abgezogen werden. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Gewinnausschüttung sind von untergeordneter Bedeutung. Sie wirken sich auf den Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer nicht aus.