Mitarbeiter & Gehalt

Beitragsbemessungsgrenze: Das musst du zur Obergrenze wissen

Arbeitnehmer zahlen in Deutschland Sozialversich­­eru­ngsbeiträge von ihrem Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber übernimmt davon die Hälfte. Doch ab einer gewissen Höhe des Bruttolohnes werden keine weiteren Sozialabgaben erhoben. Diese Obergrenze, die jährlich vom Staat angepasst wird, nennt sich Beitragsbemes­sungsgrenze (BBG).

Zuletzt aktualisiert am 20.07.2026
© Dumebi - stock.adobe.com

Definition

Definition: Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

In Deutschland ist gesetzlich geregelt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen. Wie hoch der Prozentsatz des Bruttogehaltes ist, der dabei monatlich an die Versicherung fließt, orientiert sich an der Versicherungsart.

Die Versicherungsarten sind:

  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung

Für jeden Zweig der Sozialversicherung wird die Grenze gesondert bestimmt:

  • Für die Krankenversicherung: § 223 Abs. 3 SGB V
  • Für die Pflegeversicherung: § 54 Abs. 2 SGB XI
  • Für die Rentenversicherung: § 159 SGB VI
  • Für die Arbeitslosenversicherung: § 341 SGB III 

Der Gesetzgeber legt den entsprechenden Beitragssatz fest. So beläuft sich zum Beispiel der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 auf 14,6 Prozent des Bruttogehalts. Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen jeweils die Hälfte - also hier je 7,3 Prozent. Bei der GKV kommen dann noch kassenindividuelle Zusatzbeiträge hinzu. Diese liegen 2026 bei durchschnittlich 2,9 Prozent. Auch der Zusatzbeitrag wird hälftig übernommen.

Die Sozialversicherungsbeiträge fallen nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe an. Diese wird von der Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, kurz: BBG.  Der Betrag, der über dieser Grenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht herangezogen. Die Regierung passt die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr aufs Neue mit Wirkung zum 1. Januar an die Entwicklungen der Löhne und Gehälter aller Arbeitnehmer in Deutschland an. 

Info

BBG bei Mehrfachbeschäftigung

Gehen Arbeitgeber mehreren Beschäftigungen nach, so werden Beiträge auch bei Mehrfachbeschäftigten insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Wird diese Grenze überschritten, werden die zu entrichtenden Beiträge zwischen den Arbeitgebern aufgeteilt.

Wieso gibt es die Beitragsbemessungsgrenze für Krankenkassen?

Bereits seit vielen Jahrzehnten existiert in Deutschland die Beitragsbemessungsgrenze. Sie wurde einst eingeführt, um Krankenkassen zu schützen, die Menschen im Krankheitsfall mit Krankengeld versorgten. Die Höhe dieses Krankengeldes orientierte sich an der Höhe des Einkommens. Um die Höhe des Krankengeldes jedoch zu deckeln, wurde eine Obergrenze des Bruttolohnes festgelegt. Das Einkommen, das darüber lag, sollte beitragsfrei werden.

Als Grundgedanke diente die Annahme, dass Besserverdienende in der Lage sind, die Minderung des Einkommens im Krankheitsfall selbst auszugleichen. Die Beitragsbemessungsgrenze sollte also nicht nur den maximalen Versicherungsbeitrag, sondern auch das maximale Krankengeld deckeln.

Beitragsbemessungsgrenze für die private Krankenversicherung (PKV)

Beiträge der privaten Krankenversicherung stehen zwar nicht direkt in Zusammenhang mit der Beitragsbemessungsgrenze. Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, so ist für Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrenze dennoch eine essenzielle Größe: Privatversicherte erhalten einen Arbeitgeberzuschuss – konkret: Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des monatlich zu zahlenden Versicherungsbetrags an die PKV. Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist das Arbeitsentgelt bis maximal zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Höhere Zuschüsse, als die gesetzlich geforderten, gelten als Arbeitsentgelt und müssen versteuert werden.

Wo liegt die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenzen unterscheiden sich je nach Versicherungszweig und werden jährlich vom Staat angepasst. Da die Gehälter und Löhne in den letzten Jahrzehnten stetig gestiegen sind, steigen auch die Grenzen kontinuierlich.

Aufgrund des niedrigeren Lohnniveaus der neuen Bundesländer im Vergleich zu den alten Bundesländern existierten bis 2024 unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für Ost und West. Zum 1.1.2025 wurde diese Rechtskreistrennung jedoch aufgehoben und es gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für alle Bundesländer.

Diese Beitragsbemessungsgrenzen gelten seit Januar 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gelten die folgenden  Beitragsbemessungsgrenzen:  

<b>Größe</b>
Größe
1 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 77.400 Euro pro Jahr / 6.450 Euro im Monat
2 BBG in der GKV 69.750 Euro pro Jahr / 5.812,50 Euro Euro pro Monat
3 BBG in der all. Rentenversicherung 8.450 Euro pro Monat / 101.400 Euro im Jahr
4 BBG in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 Euro pro Monat / 124.800 Euro im Jahr
5 BBG in der Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro pro Monat

Was hat es mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf sich?

Wie aus der Tabelle ersichtlich wird, unterscheidet sich die Beitragsbemessungsgrenze von der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) - auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet (vgl. Zeile 1).

Die JAEG ist eine Rechengröße der Sozialversicherung und legt fest, ab wann Erwerbstätige in der GKV versicherungsfrei sind. Übersteigt ihr Entgelt diese Grenze, so sind die Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich versichert. Sie können ab diesem Moment in die private Krankenversicherung wechseln.

Änderungen durch das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz

Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ab 2027 außerordentlich um 3.600 Euro angehoben. Dabei ist die reguläre Erhöhung, die jedes Jahr im Herbst festgelegt wird und die sich an der Bruttolohnentwicklung orientiert, noch nicht miteinberechnet. 

Für Beschäftigte wird es mit dieser Erhöhung schwerer in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Bereits privatversicherte Beschäftigte genießen Vertrauensschutz, sofern sie am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der JAEG privatversichert waren. Für 2026 beträgt die JAEG 77.400 Euro. 

Auch die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt ab 2027 außerordentlich um 3.600 Euro, also um 300 Euro monatlich. Derzeit liegt die Grenze bei 5.812,50 im Monat. Die Erhöhung bedeutet für Besserverdienende höhere Abgaben und für Arbeitgeber höhere Lohnzusatzkosten

Die Regierung hat außerdem die Beschränkung der kostenlosen Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern beschlossen, jedoch mit größeren Ausnahmen. Möglich ist diese weiterhin für 

  • Eltern von Kindern unter zwölf,
  • Eltern von Kindern mit Behinderungen,
  • Pflegende Angehörige und Partner über der Regelaltersgrenze sowie für
  • Erwerbsgeminderte.

Ab 2028 gilt für andere noch kostenlos mitversicherte Partner ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent, der von den Kassenmitgliedern zu entrichten ist.