Kündigung: Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es zu beachten?

Als Arbeitgeber ist das richtige Vorgehen bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses besonders wichtig. Zahlreiche gesetzliche Vorgaben müssen erfüllt sein, damit die Kündigung im Streitfall vor Gericht besteht. Kann sie das nicht, muss der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden. Auch bei Abmahnung und Aufhebungsvertrag ist auf einige Details zu achten. Welche das sind und wie Sie richtig vorgehen, erfahren Sie in diesem Artikel – inklusive kostenloser Vorlagen.

Zuletzt aktualisiert am 29.04.2026
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Definition

Was ist eine Kündigung des Arbeitsvertrags?

Eine Kündigung beendet das Beschäftigungsverhältnis innerhalb einer festgelegten Kündigungsfrist. Sie wird immer einseitig von Arbeitgeber, oder Arbeitnehmer ausgesprochen. Eine Kündigung muss immer schriftlich und mit Original-Unterschrift erfolgen. E-Mail oder SMS sind nicht rechtskräftig.

Sind Beschäftigte länger als sechs Monate für das Unternehmen tätig, muss der Arbeitgeber gute Gründe für eine Kündigung haben. Denn nach sechs Monaten greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Was sind die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Kündigung?

Um rechtswirksam zu kündigen, müssen Sie einige Aspekte beachten. Eine Kündigung ist nur haltbar, wenn Folgendes zutrifft:

  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweilige Kündigungsart sind erfüllt
  • Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erlaubt die Kündigung
  • Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört
  • Das Kündigungsschreiben ist korrekt und eindeutig verfasst und wurde rechtzeitig zugestellt
  • Bei Kündigung eines leitenden Angestellten wurde der Sprecherausschluss angehört

Die gesetzlichen Richtlinien rund um die Kündigungsgesetze sind im BGB und KSchG definiert. Außerdem finden Sie hier Ergänzungen:

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 

Anhörung des Betriebsrates

Nach § 102 BetrVG muss vor jeder Kündigung die Anhörung des Betriebsrates erfolgen. Arbeitgeber sind hierbei dazu verpflichtet, dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen sie auch die Kriterien der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG darlegen. Eine Zustimmung durch den Betriebsrat ist dabei nicht erforderlich. Selbst bei Bedenken oder Widerspruch kann die Kündigung ausgesprochen werden.

Widerspruch bei ordentlicher Kündigung

Hat der Betriebsrat Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung, muss er diese innerhalb einer Woche schriftlich und begründet erklären. Die folgenden Gründe können dafür ursächlich sein:

  • Die sozialen Kriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Schwerbehinderung, Unterhaltspflicht) wurden unzureichend berücksichtigt.
  • Die Kündigung begeht einen Verstoß gegen festgelegte Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG).
  • Der Arbeitnehmer könnte an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden.
  • Eine Weiterbeschäftigung wäre durch Umschulungen oder Fortbildungen denkbar.
  • Unter geänderten Bedingungen ist die Weiterbeschäftigung möglich und es erfolgt eine Zustimmung durch den Arbeitnehmer.

Bei einem Widerspruch muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kopie zur Stellungnahme des Betriebsrats mit der Kündigung aushändigen. Erhebt dieser dann Kündigungsschutzklage, kann er bei einem ordnungsgemäßen Widerspruch bis zum Ende des Verfahrens weiterbeschäftigt werden.

Widerspruch bei außerordentlicher Kündigung

Anders als bei einer ordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat seine Bedenken bei einer außerordentlichen Kündigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich und begründet mitteilen.

Achtung

Schriftform: Unterschrift ein Muss

Ein Kündigungsschreiben ohne Original-Unterschrift ist laut Kündigungsrecht nicht rechtskräftig.

Welche Kündigungsarten gibt es?

Es gibt drei Arten von Kündigungen:

  1. ordentliche Kündigung
  2. außerordentliche Kündigung
  3. Änderungskündigung
kündigungsarten

Die ordentliche Kündigung

Die ordentlichen Kündigung ist die fristgerechte Kündigung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist für die Kündigung durch den Arbeitgeber ein bestimmter Grund erforderlich.

Als Arbeitgeber müssen Sie die Begründung nicht schriftlich angeben. Arbeitnehmer haben allerdings ein Recht darauf, den Grund zu erfahren. Wichtig: Die ordentliche Kündigung muss immer verhältnismäßig sein. Eine Kündigung, weil jemand einmal zu spät zur Arbeit erscheint, ist genauso anfechtbar wie eine Entlassung aufgrund einer einzelnen Fehlproduktion. In der Regel wird eine ordentliche Kündigung dann ausgesprochen, wenn sich ein bestimmtes Fehlverhalten oder mangelhafte Arbeitsweisen im Job – trotz Abmahnung – wiederholen.

Die außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung ist meistens fristlos. Sie erfolgt ohne Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Kündigungsfrist. Hierzu zählt zum Beispiel eine Verdachtskündigung. In seltenen Fällen erfolgt sie mit Auslauffrist. Die außerordentliche Kündigung erfordert einen wichtigen Grund und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses wichtigen Grundes erfolgen.

Die Änderungskündigung

Die Änderungskündigung hat das Ziel, einzelne Arbeitsbedingungen zu ändern.

  • Eine Kündigung des Arbeitsvertrags erfolgt in der Regel unter Einhaltung der Kündigungsfristen.
  • Sie bietet gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis unter anderen Bedingungen weiterzuführen.

Der Arbeitnehmer kann das Angebot mit den neuen Bedingungen annehmen, es unter Vorbehalt annehmen und die Änderung mittels Änderungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen oder ablehnen. Bei einer Ablehnung bleibt es bei der Kündigung. Gegen diese kann der Arbeitnehmer ebenfalls klagen.

Was beinhaltet der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht?

Der gesetzliche Kündigungsschutz schützt vor willkürlicher Kündigung. Für Arbeitnehmer in besonderen Situationen gelten strengere Vorgaben.

Allgemeiner Kündigungsschutz

 Der allgemeine Kündigungsschutz ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es gilt wenn folgende Voraussetzungen:

  • Das Unternehmen hat mehr als zehn Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)
  • Der zu Kündigende ist länger als sechs Monate ununterbrochen dort beschäftigt 

Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss die Kündigungserklärung sozial gerechtfertigt sein. Eine Kündigung darf nicht völlig willkürlich erfolgen oder z. B. diskriminierend sein.

Besonderer Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer in besonderen Situationen. So ist die Kündigung mancher Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall und mit behördlicher Zustimmung erlaubt. Das gilt zum Beispiel:

  • bei Schwangeren und mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 17 MuSchG) – auch innerhalb der Probezeit
  • während der Elternzeit (§ 18 BEEG)
  • bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten (§ 168 SGB IV)
  • für Arbeitnehmer in der Pflegezeit (§ 5 PflegeZG)

Betriebsratsmitglieder dürfen Sie nur außerordentlich und mit Zustimmung des Betriebsrats kündigen. Beauftragte für Arbeitsschutz, Brandschutz, Datenschutz, Immissionsschutz u. a. genießen ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz.

Kündigung von Minderjährigen

Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen, der nur beschränkt geschäftsfähig ist (§ 106 BGB), wird erst dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 2 BGB). Der Zugang gilt als erfolgt, sobald das Kündigungsschreiben in den Verfügungsbereich des gesetzlichen Vertreters gelangt (z. B. durch Einwurf in dessen Briefkasten).

Ein Minderjähriger benötigt zur Kündigung im Normalfall die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Liegt diese nicht schriftlich vor, kann der Vertragspartner die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Ausnahme: Hat  der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen die uneingeschränkte Ermächtigung erteilt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, darf er auch selbstständig kündigen.

Die Kündigungsschutzklage

Hält der Arbeitnehmer die Kündigung für unwirksam, kann er eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsgericht prüft dann deren Rechtmäßigkeit.

Wann kann ein Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage einreichen?

Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung für formell oder inhaltlich unwirksam hält, kann er Klage einreichen. Ist die Kündigung nicht rechtswirksam, müssen Sie den Arbeitnehmer weiter beschäftigen.

Gibt es eine Abfindung bei Kündigung?

Oft versuchen Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wegen einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung auszuhandeln. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Gibt es für die Kündigungsschutzklage eine Frist?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Gericht eingetroffen sein.

Welche Kündigungsgründe sind rechtskonform?

Hat ein Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz, muss die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Für die soziale Rechtfertigung nennt das Kündigungsschutzgesetz drei alternative Gründe (§ 1 KSchG).

  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Personenbedingte Kündigung
  • Verhaltensbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung

Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse nicht weiterbeschäftigt werden kann. Das sind zum Beispiel:

  • sein Beschäftigungsbedarf fällt weg
  • im Unternehmen gibt es keinen anderen Arbeitsplatz zur Weiterbeschäftigung
  • die Interessen des Arbeitgebers überwiegen
  • bei der Auswahl des Arbeitnehmers für die Kündigung wurden soziale Gesichtspunkte (z. B. Beschäftigungsdauer und Unterhaltspflichten) ausreichend berücksichtigt

Achtung

Fristeinhaltung auch bei betriebsbedingten Kündigungen

Auch für betriebsbedingte Kündigungen müssen Sie die Fristen einer ordentlichen Kündigung einhalten.

Personenbedingte Kündigung

Für diesen Kündigungsgrund hat die Rechtsprechung folgende Kriterien vorgegeben:

  • Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner Eigenschaften und / oder Fähigkeiten zukünftig nicht in der Lage, die vereinbarte Arbeit zu leisten. Das kann zum Beispiel eine krankheitsbedingte Kündigung zur Folge haben. Eine Kündigung wegen oder bei Krankheit ist rechtskonform.
  • Arbeitgeberinteressen werden erheblich beeinträchtigt.
  • Im Unternehmen gibt es keinen anderen geeigneten Arbeitsplatz für den betroffenen Mitarbeiter.
  • Die Abwägung gegenseitiger Interessen fällt zu seinen Lasten aus.

Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung setzt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus. Diese muss so erheblich sein, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. In der Regel ist eine vorherige erfolglose Abmahnung erforderlich.

Was sind keine rechtmäßigen Kündigungsgründe für Arbeitgeber?

Keinen Kündigungsgrund sah das Bundesarbeitsgericht in diesen Einzelfällen:

  • Rechtsradikale Betätigung in der Freizeit, außer bei negativen Auswirkungen auf den Betrieb
  • Alkoholismus bei Therapiewilligkeit oder einmaligem Rückfall, außer bei Verstoß gegen betriebliches Alkoholverbot
  • Tragen eines islamischen Kopftuchs bei Verkaufsberaterinnen

Welche Kündigungsfristen sieht der Gesetzgeber vor?

Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist im Arbeitsvertrag grundsätzlich möglich. Für den Arbeitnehmer darf sie aber nie länger sein als die Kündigungsfrist des Arbeitgebers.

Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer

Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist im Arbeitsvertrag grundsätzlich möglich. Für den Arbeitnehmer darf sie aber nie länger sein als die Kündigungsfrist des Arbeitgebers.

Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Je länger ein Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist, desto länger ist die Kündigungsfrist. Diese Staffelung gilt:

<b>Betriebszugehörigkeit</b>
BetriebszugehörigkeitFrist
ab 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren 5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende

Achtung

Kündigungsfrist muss rechtzeitig zugehen

Fällt der letzte Tag einer Kündigungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, bedeutet das nicht, dass Sie die Kündigung am nächsten Werktag aussprechen können. Sie müssen dafür sorgen, dass die Kündigung rechtzeitig zugeht. Das bedeutet entweder bereits am vorherigen Werktag oder durch einen Boten.

Was sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Sie verlangt:

  • einen so erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, dass das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar ist
  • eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung
  • ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses ist verhältnismäßig und die Interessen des Kündigenden überwiegen

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende vom wichtigen Grund erfahren hat. Die Kündigung ist auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu begründen.

Anforderungen an das Kündigungsschreiben: Inhalt, Zustellung, Muster

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per Telefon, SMS oder E-Mail ist nicht möglich. Achten Sie außerdem auf eine eindeutige Formulierung. Vage Aussagen können die Kündigung angreifbar machen.

Was muss in einem Kündigungsschreiben enthalten sein?

Die Kündigung muss eindeutig formuliert und unterschrieben sein. Weder ein Kürzel noch eine elektronische Unterschrift reichen aus. In manchen Fällen müssen Sie den Kündigungsgrund angeben, z. B. bei Kündigung einer Schwangeren. Wichtig ist auch, dass Sie das Ende des Arbeitsverhältnisses durch einen genauen Zeitpunkt im Schreiben definieren. Eine Teilkündigung gilt als unwirksam. Darüber hinaus enthalten Tarifverträge und Betriebsvorschriften häufig weitere Richtlinien zu den Anforderungen an ein Kündigungsschreiben  – beispielsweise die Pflicht zur Zustellung per Einschreiben).

Wie muss ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugestellt werden?

Im Streitfall müssen Sie als Arbeitgeber belegen können, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung fristgerecht erhalten hat. Dies erreichen Sie beispielsweise durch die Übergabe der Kündigung im Beisein eines Zeugen oder indem Sie sich den Erhalt der Kündigung schriftlich durch den Arbeitnehmer bestätigen lassen.

Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung

Sie müssen den Arbeitnehmer rechtzeitig darüber informieren, dass er sich aktiv um eine neue Stelle bemühen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden muss. Um ihm dies zu ermöglichen, sollten Sie ihn hierfür freistellen. Unabhängig davon ist der Arbeitnehmer jedoch selbst dazu verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Die Meldung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Erfährt der Arbeitnehmer weniger als drei Monate vor der Beendigung davon, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme erfolgen. Eine verspätete Meldung hat eine einwöchige Sperrzeit zur Folge – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Bei einer Verletzung dieser Pflicht steht dem Arbeitnehmer jedoch kein Schadensersatzanspruch zu.

Achtung

Anspruch auf Arbeitszeugnis

Mit der Kündigung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei ist er juristisch in der sogenannten „Holpflicht“. Das heißt, er muss das Zeugnis ausdrücklich von Ihnen als Arbeitgeber einfordern. Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses wird sofort fällig. Der Arbeitnehmer kann spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist ein wohlwollendes Arbeitszeugnis über seine Leistungen und sein Verhalten verlangen.

Tipp: Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Tipp

Mit Mustervorlage auf der sicheren Seite

Sie benötigen eine Vorlage für ein Kündigungsschreiben? Dann werden Sie bei Lexware fündig. Hier finden Sie auch entsprechende Vorlagen für eine betriebsbedingte Kündigung.

Alternativen zur Kündigung

Manchmal reicht eine Abmahnung, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Ein Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis beenden, ohne dass ein Rechtsstreit zu befürchten ist. Der Aufhebungsvertrag ist meist mit der Zahlung einer Abfindung verbunden. 

In manchen Fällen kann aber auch ein klärendes Gespräch die drohende Kündigung abwehren. Wenn zum Beispiel der oder die Neue nicht ins Team passt, ist zu überlegen, ob es Alternativen gibt.

Wenn die Chemie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht stimmt und es auch ausgeschlossen ist, dass sich das ändert, sollte das offene Gespräch gesucht werden, und zwar von beiden Seiten. Wenn das Unternehmen dem Kündigungsschutz (KschG) unterliegt, ist eine Kündigung nach der Probezeit nur wegen betriebsbedingter, personen- oder verhaltensbedingten Gründen möglich.

Der Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorteilhaft sein. Er ist in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit möglich und meist mit der Zahlung einer Abfindung verbunden. Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema Arbeitsvertrag.

Info

Die Abfindung

Wichtig: Das Gesetz sieht grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung vor. Nur in manchen Fällen ist der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet, etwa bei einem Interessenausgleich mit dem Betriebsrat.

Klärungsgespräch

In manchen Fällen kann ein klärendes Gespräch die drohende Kündigung abwenden. Als Arbeitgeber können Sie Änderungswünsche direkt ansprechen und gleichzeitig erfragen, was sich der Arbeitnehmer wünscht.

Eine weitere Möglichkeit ist ein Klärungsgespräch im gesamten Team. Achten Sie dabei jedoch darauf, keinen Mitarbeiter in die Rolle des „Problematischen“ zu stecken – sonst erreichen Sie womöglich das Gegenteil und die Fronten verhärten sich weiter. Machen Sie nicht die Person zum Thema des Meetings, sondern Ihre Erwartungen, Ihre Anspruchshaltung und von Ihnen beobachtete Veränderungen in der Leistungsbereitschaft und Arbeitshaltung aller Mitarbeiter. Fragen Sie nach Meinungen, Ideen und Anliegen – und stellen Sie sicher, dass alle zu Wort kommen.

Konfliktmediation

Wenn die Situation eskaliert, kann eine professionelle Konfliktmediation helfen. Professionelle Mediation hilft Ihnen und Ihren Mitarbeitern dabei, Klarheit über Lösungswege zu erlangen, und liefert auch gleich die Werkzeuge mit. Umsetzen müssen Sie Ihr internes Krisenmanagement dann zwar immer noch selbst, aber immerhin kennen Sie dann den Weg.

FAQs zum Thema Kündigung

Was ist eine einvernehmliche Kündigung?

 

Der Begriff „einvernehmliche Kündigung“ ist juristisch nicht korrekt. Denn eine Kündigung kann immer nur einseitig erfolgen. Das heißt, entweder kündigt der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber. Mit dem Hinweis auf Einvernehmlichkeit ist lediglich gemeint, dass zwischen Ihnen als Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag zustande kommt, der das Ende des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt festlegt. In der Praxis spricht man auch dann von einvernehmlicher Kündigung, wenn eine Partei gekündigt hat und ein Abwicklungsvertrag die Modalitäten dafür festhält.

Kann man eine Kündigung auch zurückziehen?

 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht zurückgenommen werden. Das Arbeitsverhältnis kann jedoch einvernehmlich fortgeführt werden.

Ist eine Kündigung auch während der Kurzarbeit möglich?

 

Personen- und verhaltensbedingte Kündigungen sind auch bei Kurzarbeit erlaubt. Eine betriebsbedingte Kündigung darf hingegen nicht aus denselben Gründen ausgesprochen werden, die zur Einführung der Kurzarbeit geführt haben. Hierfür müssen sich die Umstände geändert haben, sodass neue betriebliche Gründe vorliegen.

Was hat die Kündigung mit dem Arbeitslosengeld zu tun?

 

Sobald Arbeitnehmer von ihrer Kündigung Kenntnis erhalten, sind sie verpflichtet, sich umgehend, in der Regel innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Kündigungsschreibens, bei der Agentur für Arbeit zu melden. Andernfalls müssen sie mit Blick auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes mit einer Sperrzeit rechnen.

Gibt es eine unpassende Zeit für eine Kündigung?

 

Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung kann zu jeder Zeit und an jedem Ort ausgesprochen werden. Zwar gibt es Fälle, bei denen die Kündigung zu einem ungünstigen Zeitpunkt ausgesprochen wird und diese dann unwirksam ist. Diese sind jedoch sehr selten.

Selbst eine Kündigung an Heiligabend ist nicht automatisch unzulässig. Sie wäre nur dann unwirksam, wenn die Wahl des Zeitpunkts absichtlich rücksichtslos oder besonders belastend für den Empfänger ist. Ein Kündigungsschreiben kann auch während einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgestellt werden.

Was passiert während eines Kündigungsrechtsstreits?

 

Nach einem Beschluss des Großen Senats des BAG hat ein gekündigter Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits.

Bis zum Urteil der ersten Instanz hat der Arbeitnehmer allerdings kein Weiterbeschäftigungsrecht, sofern die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam ist. Gewinnt der Arbeitnehmer die erste Instanz und der Arbeitgeber legt Berufung ein, reicht die bloße Unsicherheit über den Prozessausgang nicht aus, um die Weiterbeschäftigung abzulehnen. Hier muss der Arbeitgeber zusätzliche Gründe vorbringen, wie:

  • Verdacht auf Verrat von Betriebsgeheimnissen
  • Strafbares oder schädigendes Verhalten seitens des Arbeitnehmers
  • Unzumutbare wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen

Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch bei Kündigung?

 

Laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) haben Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch. Scheidet ein Mitarbeiter innerhalb der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis aus, dann hat er laut § 5 Absatz 1 c BurlG Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses. Scheidet der Arbeitnehmer nach dem 30. Juni eines Jahres aus, dann hat er immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, sofern er ihn noch nicht genommen hat. Kann der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen, ist er finanziell abzugelten.

Muss eine Kündigung begründet werden?

 

Als Arbeitgeber müssen Sie die Kündigung grundsätzlich nicht schriftlich begründen. Greift jedoch das Kündigungsschutzgesetz, brauchen Sie einen anerkannten Kündigungsgrund – und dieser muss sozial gerechtfertigt sein. Fragt Ihr Arbeitnehmer nach dem Grund, sollten Sie ihm diesen mitteilen.

Was unterscheidet eine Kündigung vom Aufhebungsvertrag?

 

Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung. Sie wird von einer Seite ausgesprochen, ohne dass die andere zustimmen muss. Beim Aufhebungsvertrag einigen sich hingegen beide Parteien gemeinsam auf das Ende des Arbeitsverhältnisses. Das gibt Ihnen mehr Spielraum, zum Beispiel bei Abfindung, Freistellung oder Zeugnis. Ihr Arbeitnehmer sollte aber wissen: Er riskiert damit unter Umständen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Können Sie während der Probezeit fristlos kündigen?

 

Nein, auch in der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Fristlos kündigen dürfen Sie nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel schweres Fehlverhalten. Beachten Sie außerdem: Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen. Und auch hier gilt der besondere Kündigungsschutz, etwa für Schwangere.