Urlaubsanspruch laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
Der gesetzliche Urlaub für Vollzeitmitarbeiter beträgt mindestens 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche, bei der heute verbreiteten 5-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaub 20 Arbeitstage (4 Wochen). Weniger darf nicht vereinbart werden – auch dann nicht, wenn der Mitarbeiter einverstanden ist. Tarifverträge enthalten häufig spezielle Urlaubsregelungen, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen.
Viele Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern mehr als den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Den darüber hinausgehenden Mehr-Urlaub kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag größtenteils frei gestalten. Sie können zum Beispiel festlegen, dass der Mehr-Urlaub gekürzt wird, wenn die Arbeitspflicht des Mitarbeiters wegen unbezahltem Sonderurlaub ruht. Dafür müssen Sie klar zwischen dem gesetzlichen und dem Mehr-Urlaub unterscheiden.
Beispiel für die Formulierung von Mehr-Urlaub: „Der gesetzliche Urlaub beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Darüber hinaus gewährt der Arbeitgeber einen betrieblichen Mehr-Urlaub von fünf Arbeitstagen.“
Voraussetzung für einen Urlaubsanspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens einen vollen Monat besteht. Das muss kein Kalendermonat sein. Dieser Monat kann z. B. auch vom 15.3. bis 14.4. dauern. Der Urlaubsanspruch beträgt dann pro vollem Monat 1/12 des Mindesturlaubs. Bruchteile von mindestens einem halben Tag sind aufzurunden. Kleinere Bruchteile sind stundenweise zu geben oder auszuzahlen.
Info
Wie viele Urlaubstage stehen Arbeitnehmern in Vollzeit gesetzlich in Deutschland zu?
- 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage
- 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage
Wichtig: Das ist der gesetzliche Mindesturlaub. Kein Arbeitsvertrag darf einen geringeren Anspruch vorsehen. Tarifverträge können den Urlaubsanspruch darüber hinaus erweitern.
Wer hat einen Urlaubsanspruch?
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Arbeitnehmer sind im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes:
- Arbeiter und Angestellte
- Beschäftigte in Berufsausbildung: Auszubildende, Praktikanten, Volontäre
- Arbeitnehmerähnliche Personen, die von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind, z. B. Handelsvertreter oder Heimarbeiter
Mindesturlaubsanspruch von Teilzeitkräften
Bei Teilzeitbeschäftigten stellt sich für Arbeitgeber die Frage, wie sich der gesetzliche Urlaub nach dem Arbeitsrecht berechnet. Ob ein Mitarbeiter acht Stunden oder nur vier Stunden pro Tag arbeitet, spielt hierbei keine Rolle. Er hat bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Arbeitstage Urlaub.
Den Urlaub für Teilzeitmitarbeiter berechnen Sie nach folgender Urlaubsformel:
Gesamtdauer des Urlaubs eines Vollzeitbeschäftigten / regelmäßige Wochenarbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten* Wochenarbeitstage des Teilzeitbeschäftigten
Beispiel: Für einen Mitarbeiter, der drei Tage in der Woche arbeitet gilt folgender anteiliger Urlaubsanspruch (bei einem Vollzeitanspruch von 20 Arbeitstagen): 20 / 5 * 3 = 12 Arbeitstage
Ist die Anzahl der Arbeitstage von Woche zu Woche unterschiedlich, rechnen Sie mit einem größeren, aussagekräftigen Zeitraum als Mittelwert. Das heißt: Der Mitarbeiter arbeitet regelmäßig x Tage im Monat oder x Tage im Jahr. Dann können Sie diese Arbeitszeit mit der des Vollzeitmitarbeiters im gleichen Zeitraum vergleichen und daraus den anteiligen Anspruch auf Urlaub ausrechnen.
Info
Wie viel Urlaub bei 3-Tage-Woche oder 4-Tage-Woche?
Bei einer 3-Tage-Woche bzw. 4-Tage-Woche berechnen Sie den gesetzlichen Mindesturlaub anteilig zum Vollzeitanspruch von 20 Urlaubstagen:
- Urlaubsanspruch bei 3-Tage-Woche: 20 Urlaubstage ./. 5 x 3 = 12 Urlaubstage
- Urlaubsanspruch bei 4-Tage-Woche: 20 Urlaubstage ./. 5 x 4 = 16 Urlaubstage
Egal, ob 3-, 4-, oder 5-Tage-Woche – auch bei Teilzeit liegt der gesetzliche Mindestanspruch bei vier Wochen Urlaub pro Jahr.
Gibt es einen Anspruch auf gesetzlichen Sonderurlaub?
Arbeitnehmer erhalten laut §616 BGB von ihrem Arbeitgeber in Ausnahmesituationen Sonderurlaub. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält allerdings außer in einigen Fällen keine konkreten Regelungen zu Dauer und Grund des Sonderurlaubs. Häufig greifen hier die Regelungen aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag oder aus Betriebsvereinbarungen.
Allgemein anerkannt, sind folgende Gründe:
- Geburt des eigenen Kindes (1 Tag)
- Sonderurlaub im Todesfall eines nahen Angehörigen (2 Tage)
- Betrieblicher oder dienstlicher Umzug (1 Tag)
- Schwere Erkrankung von Angehörigen (1 Tag / Jahr)
- Schwere Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bis zu 4 Tage / Jahr)
- Bei 25- oder 40-jährigem Arbeitsjubiläum (1 Tag)
- Notwendige ärztliche Behandlung, die nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist (notwendige Dauer)
- Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden (bis zu 10 Tage)
Info
Sonderurlaub bei Hochzeit
Eine Hochzeit gilt zwar laut § 616 BGB nicht als Freistellungsgrund. Die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte behandelt sie jedoch als persönliche Verhinderung im Sinne dieses Paragrafen. Arbeitgeber gewähren darum in der Regel einen Tag Sonderurlaub.
Tipp
Urlaubsplanung leicht gemacht
Lexware Fehlzeiten berechnet die Urlaubsansprüche Ihrer Mitarbeiter unter Berücksichtigung gesetzlicher, tariflicher oder individueller Bestimmungen. Mit unserer Urlaubs- und Fehlzeitenverwaltung haben Sie außerdem immer einen Überblick über die Urlaubs- und Fehlzeiten Ihrer Mitarbeiter. Und zwar unabhängig davon, ob Sie den Urlaubsanspruch bei 4-Tage-Woche, den Urlaubsanspruch bei 3-Tage-Woche oder den Mindesturlaub bei 5-Tage-Woche verwalten möchten.
Urlaubsanspruch: Sonderregeln für bestimmte Mitarbeiter
Für bestimmte Mitarbeitergruppen gelten besondere Regeln beim Urlaubsanspruch. Die wichtigsten Sonderregelungen finden Sie hier im Überblick:
Urlaubsanspruch in der Ausbildung
Arbeitnehmer unter 18 Jahren haben einen höheren Mindest-Urlaubsanspruch. Bei einer 5-Tage-Woche gilt:
- 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch unter 16 Jahre alt ist
- 27 Werktage, wenn er zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
- 25 Werktage, wenn er zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist
- 24 Werktage für erwachsene Auszubildende
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
Urlaubsanspruch von geringfügig Beschäftigten (Minijob)
Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Mindestanspruch an Urlaub. Dieser beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Werktage. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Stunden der Arbeitnehmer wöchentlich arbeitet. Maßgeblich sind die Tage, an denen er arbeitet. Räumen Sie Ihren Vollzeitbeschäftigten mehr Urlaubstage ein als gesetzlich vorgeschrieben, so gilt dieser erhöhte Anspruch anteilig auch für die Berechnung des Urlaubs Ihrer Minijobber.
Urlaubsanspruch schwerbehinderter Mitarbeiter
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben ein Recht auf zusätzlichen Urlaub. Bei einer 5-Tage-Woche sind das fünf zusätzliche Urlaubstage, sofern tariflich oder betrieblich kein höherer Urlaubsanspruch für schwerbehinderte Beschäftigte vereinbart wurde. Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 aufweist. Liegt der GdB darunter, besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub aufgrund der Behinderung.
Urlaubsanspruch von Mitarbeitern in Schwangerschaft, Mutterschutz und Eltern- bzw. Pflegezeit
Bei Mitarbeitern in Eltern- oder Pflegezeit dürfen Sie den Mindesturlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen (§ 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Hier kommt es auf den Kalendermonat, nicht auf den Beschäftigungsmonat an. Sie müssen die Kürzung gegenüber ihrem Mitarbeiter rechtzeitig erklären. Eine bestimmte Frist besteht nicht. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, ist die Kürzung nicht mehr möglich.
Anders ist dies bei Beschäftigten, im Mutterschutz befinden. Hier dürfen Sie den Urlaub nicht kürzen.
Urlaubsanspruch bei Schichtarbeit
Auch Schichtarbeiter nehmen eine gesonderte Position ein, wenn es um den Mindestanspruch an Urlaub geht. Folgendes ist zu beachten:
- Bei fortlaufender Schichtarbeit gelten Sonn- und Feiertage ebenso als Werktage.
- Wollen Schichtarbeiter an einem Sonn- oder Feiertag freinehmen, müssen sie, wie an einem regulären Wochentag, einen Urlaubstag nehmen.
- Das Arbeitsrecht enthält spezielle Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Nachtschichtarbeit:
- Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.07.2015 entschieden, dass Urlaubstage immer auf Kalendertage zu beziehen sind.
- Startet eine Nachtschicht an einem Kalendertag und endet erst am darauffolgenden Tag, müssen Arbeitnehmer zwei Urlaubstage nehmen.
- Angestellte im Schichtbetrieb mit mehr als fünf Tagen pro Woche benötigen mehr Urlaubstage als Arbeitnehmer, die eine herkömmliche Fünftagewoche leisten. Hieraus ergibt sich automatisch ein erhöhter Urlaubsanspruch, den Arbeitgeber gewähren müssen, sobald sie den Schichtbetrieb einführen.
- Neben dem Urlaubsanspruch gelten bei der Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit auch andere Regeln bezüglich Gehalt und Lohnabrechnung.
Urlaubsanspruch bei einem Sabbatjahr
Seit 2019 gibt es während eines Sabbaticals keinen Urlaubsanspruch mehr. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) neu entschieden: Während eines unbezahlten Sonderurlaubs sammeln sich keine Urlaubstage an. Zuvor hatte das BAG im Jahr 2014 noch entschieden, dass auch während eines Sabbatjahres und anderen Freistellungen ein Urlaubsanspruch entsteht.
Urlaubsanspruch beim Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit
Der Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit kann beim Urlaubsanspruch zu Unklarheiten führen.
Das BAG hat ursprünglich entschieden, dass die Urlaubstage bei einem Wechsel in Teilzeit neu berechnet werden müssen. Dem widersprach der Europäische Gerichtshof (EuGH). Dieser entschied, dass Urlaubstage im Prinzip erst durch die geleistete Arbeit entstehen und dadurch Urlaubstage aus der Vollzeit mit in die Teilzeit übernommen werden dürfen. Das BAG hat sich diesem Urteil später angeschlossen.
Konkret gilt heute: Sie ermitteln den Urlaubsanspruch für Vollzeit und Teilzeit separat und rechnen beide zusammen.
Wechselt also ein Arbeitnehmer im Juli für den Rest des Jahres in Teilzeit, berechnen Sie jeweils für ein halbes Jahr den Urlaub. Noch offener Urlaub aus dem halben Jahr Vollzeit wird zum Teilzeit-Urlaub hinzugerechnet.
Urlaubsanspruch bei Kündigung
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten erwirbt. Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, kann er pro Monat ein Zwölftel des gesamten Jahresurlaubs für sich beanspruchen.
Berechnung des Resturlaubs nach einer Kündigung: Ein Mitarbeiter, der seit dem 1. Januar 2026 im Unternehmen arbeitet, verlässt das Unternehmen zum 31.5.2026 und hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Der Resturlaub lässt sich nach der Kündigung wie folgt berechnen:
5 Monate / 12 Monate * 30 Urlaubstage = 12,5 Urlaubstage
Somit steht dem scheidenden Mitarbeiter bei Kündigung ein Resturlaub von 12,5 Tagen zu.
Hätte der Mitarbeiter zum 31.7.2026 gekündigt, hätte er den vollen Urlaub von 30 Tagen beanspruchen können.
Verbleibende Urlaubstage, die der Mitarbeiter bis zu seinem Austritt nicht nehmen konnte, müssen Sie dem Mitarbeiter auszahlen. Dabei ist es irrelevant, von welcher Seite die Kündigung erfolgt ist.
Die Auszahlung des Resturlaubs berechnen Sie auf Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen. Zahlungen, die für Überstunden geleistet wurden, werden dabei nicht berücksichtigt.
Formel:
(Bruttolohn der letzten 13 Wochen / Anzahl der Arbeitstage der letzten 13 Wochen) * Anzahl der ausstehenden Urlaubstage
Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet fünf Tage pro Woche, sein durchschnittliches Monatsgehalt in einem Zeitraum von 13 Wochenbeträgt 3000 Euro brutto. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat er noch drei Tage Urlaub:
(3000 Euro + 3000 Euro + 3000 Euro/ 65 Tage) * 3 Urlaubstage = 415,38 Euro (brutto)
Urlaubsanspruch bei Krankheit
Wenn ein Mitarbeiter im Urlaub krank wird, müssen Sie für diese Tage Lohnfortzahlung leisten. Die durch Attest nachgewiesenen Tage dürfen Sie ihm nicht als Urlaubstage anrechnen (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Der Mitarbeiter darf die „entgangenen“ Urlaubstage aber auch nicht an den ursprünglichen Urlaub anhängen. Sein Urlaub endet zum vereinbarten Datum. Die „entgangenen“ Tage muss er wie alle anderen Urlaubstage beim Arbeitgeber beantragen und genehmigen lassen.
Info
Sonderfall: Urlaubsanspruch bei langer Krankheit
Wenn ein Mitarbeiter im Urlaub krank wird, müssen Sie für diese Tage Lohnfortzahlung leisten. Die durch Attest nachgewiesenen Tage dürfen Sie ihm nicht als Urlaubstage anrechnen (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Der Mitarbeiter darf die „entgangenen“ Urlaubstage aber auch nicht an den ursprünglichen Urlaub anhängen. Sein Urlaub endet zum vereinbarten Datum. Die „entgangenen“ Tage muss er wie alle anderen Urlaubstage beim Arbeitgeber beantragen und genehmigen lassen. Auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bleibt bestehen (BAG, Urteil v. 24.3.2009, AZR 983/07 und BAG, Urteil v. 23.3.2010, 9 AZR 128/09). Wegfallen kann nur der Urlaub, den der Arbeitgeber über den gesetzlichen Urlaub hinaus bietet. Dies ist allerdings auch nur dann möglich, wenn der Wegfall im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Tipp
Urlaubsanspruch berechnen
Mit unserem Rechner zur Berechnung des Urlaubsanspruchs können Sie Ihren gesetzlichen Jahresurlaub nach Bundesurlaubsgesetz ganz leicht berechnen. Um den Urlaubsanspruch pro Monat zu berechnen, teilen Sie einfach das Ergebnis durch 12.
Mit unserem Rechner können Sie auch den Urlaubsanspruch für eine 3-Tage-Woche oder 4-Tage-Woche berechnen.
Welche Pflichten gelten für Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung?
Abgesehen vom Urlaubsanspruch, der Arbeitnehmern zusteht, gibt es noch einige Aspekte, die Sie als Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung beachten müssen:
- Im Allgemeinen müssen Sie den Urlaubswünschen Ihrer Angestellten nachkommen. Arbeitgeber dürfen hierbei jedoch unternehmerische Gegebenheiten und die Wünsche anderer Kollegen (wie z. B. soziale Gründe) mit in die Planung einbeziehen.
- Urlaub, der in Folge eines medizinischen Eingriffs oder einer Reha-Maßnahme beantragt wird, müssen Sie genehmigen.
- Sie sollten Urlaub nach Möglichkeit, zusammenhängend genehmigt werden. Übersteigt der Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiter 12 Urlaubstage im Jahr, müssen Sie 12 zusammenhängende Arbeitstage als Urlaub an einem Stück genehmigen.
- Die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers zur Genehmigung von Urlaub regelt § 7 des Bundesurlaubsgesetzes.
- Sie müssen Ihre Mitarbeiter dazu auffordern, Urlaub zu nehmen und diese über noch ausstehende Urlaubstage informieren. Tun Sie dies nicht, verfällt der Resturlaub nicht.
Info
Müssen Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag stellen?
Für den Urlaubsantrag gibt es keine Formerfordernis. Er kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Für beide Seiten ist es aber empfehlenswert, den Urlaubsantrag schriftlich einzureichen. So haben Arbeitgeber eine nachvollziehbare Übersicht der gewährten Urlaubstage und Arbeitnehmer einen Beleg für ihren genehmigten Urlaub.
Praxis-Beispiele zum Urlaubsanspruch
Praxis-Beispiel: Berechnung der Urlaubsabgeltung
Ihr Mitarbeiter hat einen festen Monatsverdienst von 2.200 €. Er arbeitet fünf Tage pro Woche. Sie zahlen ihm acht Urlaubstage aus.
Lösung: Das sogenannte Urlaubsentgelt errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Gerechnet wird mit 65 Arbeitstagen (13 Wochen à 5 Arbeitstage). Sein Verdienst in diesem Zeitraum beträgt 6.600 €. Sie rechnen:
(6.600 €: 65 Arbeitstage) x 8 Urlaubstage = 812,31 € Urlaubsentgelt
Praxis-Beispiel: Urlaubsanspruch bei unterschiedlicher Arbeitszeit
Fall: Mitarbeiterin M. arbeitet montags und dienstags je vier Stunden, donnerstags sechs Stunden. Ein Vollzeitmitarbeiter mit 5-Tage-Woche hat 20 Tage Urlaub. Welchen Urlaubsanspruch hat M.?
Lösung: Bei einem Vollzeitmitarbeiter mit 5 Arbeitstagen pro Woche beträgt der Urlaubsanspruch 20 Tage. Das entspricht bei 1 Arbeitstag pro Woche vier Urlaubstagen. Bei M., die an drei Tagen pro Woche arbeitet, ist der Urlaubsanspruch dreimal so hoch. Sie hat also zwölf Tage Urlaub. Dass M. an den einzelnen Tagen unterschiedlich lange arbeitet, spielt beim Urlaubsanspruch keine Rolle. Das ist dann bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.
FAQs zum gesetzlichen Urlaubsanspruch
Darf Resturlaub ins nächste Jahr übertragen werden?
Nach dem Gesetz müssen Arbeitnehmer Urlaub grundsätzlich bis zum Jahresende nehmen. Geschieht das nicht, verfällt der Urlaub ersatzlos. Eine Übertragung des Urlaubs ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann.
Dringende betriebliche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn Ihr Mitarbeiter seinen Urlaub im Dezember nicht mehr nehmen kann, weil zwei Kollegen ausgefallen sind oder weil er bei der Inventur unentbehrlich ist. Ein persönlicher Grund kann sein, dass er selbst krank geworden, im Mutterschutz oder in Elternzeit ist. Ein Mitarbeiter, der erst in der zweiten Jahreshälfte ins Unternehmen eingetreten ist, darf die Urlaubsübertragung auch ohne besonderen Grund verlangen.
Ins Folgejahr übernommener Urlaub muss aber in einem festgelegten Übertragungszeitraum genommen werden. Dieser ist auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres festgelegt. Am 31. März verfällt er ersatzlos. Allerdings dürfen Sie mit Ihren Mitarbeitern jederzeit eine Übertragung über den 31. März hinaus vereinbaren.
Urlaubsabgeltung: Darf oder muss ich Urlaub auszahlen?
Das Arbeitsrecht erlaubt das Auszahlen des Urlaubs eigentlich nur in einem einzigen Fall: Wenn der Urlaub ganz oder teilweise nicht genommen werden kann, weil das Arbeitsverhältnis endet. Zum Beispiel, wenn noch Urlaubsanspruch beim Renteneintritt besteht. Der Anspruch auf Auszahlung wird mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters fällig.
In der Praxis sieht es hinsichtlich des Abgeltungsanspruches auf Urlaubstage allerdings häufig anders aus. Mitarbeiter bitten um die Auszahlung des Urlaubs oder der Arbeitgeber schlägt Urlaubsabgeltung vor, um nicht auf seinen Mitarbeiter verzichten zu müssen. Das funktioniert, solange sich beide Parteien an die Abmachung halten. Rechtlich ist die Lage allerdings eindeutig: Als Arbeitgeber tragen Sie das Risiko, denn durch die Auszahlung wird der Urlaubsanspruch nicht erfüllt. Ihr Mitarbeiter könnte also jederzeit die ausgezahlten Urlaubstage noch einmal einfordern und hätte gute Chancen, vor Gericht damit durchzukommen.
Wie berechne ich die Auszahlungssumme?
Die Urlaubsabgeltung wird genauso berechnet wie das Entgelt, das Sie Ihrem Mitarbeiter während des Urlaubs zahlen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der durchschnittliche werktägliche Verdienst maßgeblich, den der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor Austritt erhalten hat. Dieser wird dann mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziert.
Die Urlaubsabgeltung ist als sogenannter sonstiger Bezug zu versteuern. Das heißt Sie berechnen die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einmal ohne und einmal mit der Urlaubsabgeltung. Der Unterschiedsbetrag zwischen den errechneten Jahreslohnsteuerbeträgen ist dann die Lohnsteuer, die für den sonstigen Bezug abzuführen ist. Für die Sozialversicherung ist die Urlaubsabgeltung eine sogenannte Einmalzahlung. Das heißt. die Summe ist grundsätzlich im Auszahlungsmonat ganz normal beitragspflichtig.
Haben Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub in der Probezeit?
Den vollen Urlaubsanspruch hat der Mitarbeiter erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Möchten Sie ihm vorher schon Urlaub geben, etwa weil der seit langem begehrte Arbeitnehmer dies zur Bedingung gemacht hat, um in Ihren Betrieb zu wechseln, können Sie das tun. Sie sollten aber bedenken: Er erarbeitet sich pro vollem Monat 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs. Geben Sie ihm mehr, als er bereits erarbeitet hat, liegt das Risiko bei Ihnen. Verlässt er den Betrieb frühzeitig wieder, können Sie den „zu viel bezahlten“ Urlaub nicht zurückverlangen.
Kann mein Mitarbeiter seinen gesamten Urlaubsanspruch auf einmal verlangen?
Entgegen der üblichen Praxis muss der Urlaub nach dem Gesetz sogar an einem Stück gegeben werden, § 7 Abs. 2 BUrlG. Sie dürfen als Arbeitgeber den „langen“ Urlaub ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe bestehen. Diese können z. B. darin liegen, dass es im Kleinbetrieb nicht möglich ist, eine so lange Abwesenheit zu überbrücken, ohne den normalen Betriebsablauf zu gefährden. Ein Urlaub im Jahr muss dann aber mindestens zwei Wochen am Stück dauern. Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen sich auf eine andere Aufteilung einigen.
Darf ich als Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen. Dabei sind die Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Hat er mehrere Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern, sollte zumindest ein Teil der Betriebsferien in den Schulferien liegen. Betriebsferien immer nur im November sind nicht möglich. Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt dieser bei den Betriebsferien mit.
Wirkt sich Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch aus?
Wird wie gewohnt an allen üblichen Tagen gearbeitet, nur an einzelnen oder allen kürzer, entsteht der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit in vollem Umfang. Er entsteht für alle Tage mit tatsächlicher, wenn auch geringerer Arbeitsleistung. Fallen ganze Tage durch Kurzarbeit weg, können Sie den Urlaub entsprechend kürzen.
Beispiel zum Urlaubsanspruch bei einer 4-Tage-Woche: Ist ein Arbeitnehmer für drei Monate auf Kurzarbeit Null, können Sie den Urlaub von 20 Arbeitstagen pro Jahr um fünf Tage kürzen. Arbeitet er nur vier statt fünf Tage pro Woche, berechnet sich der Urlaubsanspruch, als würde er ab diesem Zeitpunkt Teilzeit mit einer 4-Tage-Woche arbeiten.
Hat die Kurzarbeit Einfluss auf das Urlaubsentgelt?
Nein, Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe des Urlaubsentgelts. Das Urlaubsentgelt wird grundsätzlich aus dem Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn berechnet. Ein höherer Verdienst z. B. wegen Überstunden oder ein geringerer Verdienst z. B. wegen Kurzarbeit bleiben aber außer Betracht. Das Kurzarbeitergeld bezieht sich lediglich auf den regulären Monatsverdienst.
Darf der Arbeitgeber mangels Aufträgen Betriebsferien anordnen?
Die kurzfristige Überbrückung von Auftragseinbrüchen durch Betriebsurlaub ist kaum möglich, weil der Arbeitgeber
- die Betriebsferien mit einer gewissen Vorlaufzeit ankündigen muss, damit die Arbeitnehmer sich darauf einstellen und entsprechend planen können.
- nicht den gesamten Urlaub seiner Arbeitnehmer als Betriebsferien verplanen darf. Die Mitarbeiter müssen über Teile ihres Urlaubs selbst entscheiden können.
- darauf achten muss, dass Arbeitnehmer neben bereits genehmigtem Urlaub überhaupt noch genug gesetzliche Urlaubstage für die Betriebsferien zur Verfügung haben.
Darf der Arbeitgeber das Urlaubsgeld streichen?
Die Verpflichtung, Urlaubsgeld zu zahlen, kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder ausnahmsweise aus einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben.
Entscheidet der Arbeitgeber jedes Jahr von Neuem, ob und in welcher Höhe er ein Urlaubsgeld zahlt und weist er seine Mitarbeiter z. B. in einem persönlichen Schreiben jedes Mal darauf hin, dass es freiwillig ist und bleibt, darf er von einer Zahlung absehen.
Enthält der Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Urlaubsentgelt, kommt es darauf an, ob er mit einem eindeutigen „Freiwilligkeitsvorbehalt“ verbunden ist. Ist das der Fall, ist eine Streichung des Urlaubsgelds oder eine Kürzung für Zeiten der Kurzarbeit möglich. Ergibt sich der Anspruch aus einem Tarifvertrag, kann nur gekürzt werden, wenn dieser z. B. eine Kürzung für leistungsfreie Zeiten wie etwa Kurzarbeit vorsieht.
Darf ein Mitarbeiter vom bereits erteilten Urlaub absehen?
Ein Arbeitnehmer darf seinen vom Arbeitgeber genehmigten Urlaubsantrag nicht eigenmächtig zurückziehen, weil z. B. der geplante Sommerurlaub im Ausland nicht möglich ist. Das geht nur, wenn er sich mit dem Arbeitgeber auf den Ausfall bzw. eine Verschiebung einigt.
Darf ein Mitarbeiter den Urlaub ansparen?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur Urlaub, der aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, nicht genommen werden kann, darf ins folgende Jahr übertragen werden.
Achtung: Der Arbeitgeber kann nicht nur verlangen, dass sein Mitarbeiter den Urlaub vor Jahresende nimmt. Er muss den Arbeitnehmer sogar so frühzeitig auf den noch offenen Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall hinweisen, dass er ihn noch rechtzeitig nehmen kann. Der Urlaub verfällt nur, wenn sich der Arbeitnehmer trotz Belehrung frei entscheidet, ihn nicht abzubauen. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2019 so entschieden.
Wie ist der Urlaub an Heiligabend und Silvester geregelt?
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz gibt es nur ganze Urlaubstage. Weiterhin sind Heiligabend und Silvester per Gesetz reguläre Arbeitstage. Möchten Ihre Arbeitnehmer an diesen Tagen freihaben, müssen sie auch für beide Tage Urlaub eintragen. Gelten von Betrieb zu Betrieb abweichende Regelungen, handelt es sich um firmeninterne Absprachen. Diese sind dann im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung definiert.
Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub in Deutschland?
Der gesetzliche Mindesturlaub in Deutschland beträgt mindestens vier Wochen pro Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage, bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage. Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz (BurlG).
Zusammenfassung
Das Wichtigste zum Urlaubsanspruch im Überblick
- Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr (20 Tage bei 5-Tage-Woche).
- Das Bundesurlaubsgesetz legt die gesetzlichen Urlaubstage in Deutschland fest und schützt Arbeitnehmer vor Kürzungen.
- Auch Teilzeitkräfte, Minijobber und Azubis haben laut Arbeitsrecht anteilig nach Arbeitstagen pro Woche Anspruch auf bezahlten Urlaub.
- Resturlaub muss grundsätzlich bis zum 31.12. genommen werden. Er kann nur aus triftigen Gründen bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen werden.
- Sonderregelungen gelten für Schwerbehinderte (+5 Tage), Jugendliche und Schichtarbeiter. Tarifverträge können den Urlaubsanspruch zusätzlich erweitern.