Beitragsbemes­s­ungsgrenze: Das müssen Sie zur Obergrenze wissen

Jeder Arbeitnehmer zahlt in Deutschland Sozialversich­­eru­ngsbeiträge von seinem Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber übernimmt davon die Hälfte. Doch ab einer gewissen Höhe des Bruttolohnes werden keine weiteren Sozialabgaben erhoben. Diese Obergrenze, die jährlich vom Staat angepasst wird, nennt sich Beitragsbemes­sungsgrenze (BBG).

Zuletzt aktualisiert am 15.01.2026
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Definition

Definition: Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

In Deutschland ist gesetzlich geregelt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen. Wie hoch der Prozentsatz des Bruttogehaltes ist, der dabei monatlich an die Versicherung fließt, orientiert sich an der Versicherungsart.

Die Versicherungsarten sind:

  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung

Für jeden Zweig der Sozialversicherung wird die Grenze gesondert bestimmt:

  • Für die Krankenversicherung: § 223 Abs. 3 SGB V
  • Für die Pflegeversicherung: § 54 Abs. 2 SGB XI
  • Für die Rentenversicherung: § 159 SGB VI
  • Für die Arbeitslosenversicherung: § 341 Abs. 3 und 4 SGB II 

Der Gesetzgeber legt den entsprechenden Beitragssatz fest. So beläuft sich zum Beispiel der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 auf 14,6 Prozent des Bruttogehalts. Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen jeweils die Hälfte - also hier je 7,3 Prozent. Bei der GKV kommen dann noch kassenindividuelle Zusatzbeiträge hinzu. Diese liegen 2026 bei durchschnittlich 2,9 Prozent. Auch der Zusatzbeitrag wird hälftig übernommen.

Die Sozialversicherungsbeiträge fallen nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze an. Die Beitragsgrenze ist also gedeckelt. Es existiert eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, kurz: BBG. Diese BBG legt fest, bis zu welcher Lohnhöhe ein Versicherungsbeitrag erhoben wird. Der Betrag, der darüber liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht herangezogen. Es werden somit auch keine Rentenansprüche erworben.

Die Regierung passt die Rechengrößen jedes Jahr aufs Neue mit Wirkung zum 1. Januar an die Entwicklungen der Einkommen des Vorjahres aller Arbeitnehmer in Deutschland an. So bleibt die soziale Absicherung stabil und gesetzlich Versicherte laufen nicht Gefahr, trotz Lohnsteigerungen verhältnismäßig gesehen geringere Renten zu erwarten.

Info

BBG bei Mehrfachbeschäftigung

Gehen Arbeitgeber mehreren Beschäftigungen nach, so werden Beiträge auch bei Mehrfachbeschäftigten insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Wird diese Grenze überschritten, werden die beitragspflichtigen Beiträge zwischen den Arbeitgebern aufgeteilt.

Wieso gibt es die Beitragsbemessungsgrenze für Krankenkassen?

Bereits seit vielen Jahrzehnten existiert in Deutschland die Beitragsbemessungsgrenze. Sie wurde einst eingeführt, um Krankenkassen zu schützen, die Menschen im Krankheitsfall mit Krankengeld versorgten. Die Höhe dieses Krankengeldes orientierte sich an der Höhe des Einkommens. Um die Höhe des Krankengeldes jedoch zu deckeln, wurde eine Obergrenze des Bruttolohnes festgelegt. Das Einkommen, das darüber lag, sollte beitragsfrei werden.

Als Grundgedanke diente die Annahme, dass Besserverdienende in der Lage sind, die Minderung des Einkommens im Krankheitsfall selbst auszugleichen. Die Beitragsbemessungsgrenze sollte also nicht nur den maximalen Versicherungsbeitrag, sondern auch das maximale Krankengeld deckeln.

Wo liegt die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenzen unterscheiden sich je nach Versicherungszweig und werden jährlich vom Staat angepasst. Da die Gehälter und Löhne in den letzten Jahrzehnten stetig gestiegen sind, steigen auch die Grenzen kontinuierlich.

Aufgrund des niedrigeren Lohnniveaus der neuen Bundesländer im Vergleich zu den alten Bundesländern existierten bis 2024 unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für Ost und West. Zum 1.1.2025 wurde diese Rechtskreistrennung jedoch aufgehoben und es gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für alle Bundesländer.

Beitragsbemessungsgrenze für die private Krankenversicherung (PKV)

Beiträge der privaten Krankenversicherung stehen zwar nicht direkt in Zusammenhang mit der Beitragsbemessungsgrenze. Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, so ist für Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrenze dennoch eine essenzielle Größe: Diese Personen erhalten einen Arbeitgeberzuschuss – konkret: Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des monatlich zu zahlenden Versicherungsbetrags an die PKV. Der Zuschuss darf jedoch die Kosten nicht übersteigen, die für gesetzlich versicherte Angestellte entstehen.

Außerdem wirkt sich die gesetzliche BBG auf die zu zahlenden Beiträge für den PKV-Basistarif aus: Sie dürfen die Höchstbeiträge der GKV, die sich durch die BBG ergeben, nicht überschreiten.

Diese Regelung gilt zudem auch für Selbstständige: Nur wenn sie sich freiwillig gesetzlich versichern, greift die Beitragsbemessungsgrenze.

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze 

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die Einkommensentwicklung in Deutschland angepasst. Der Betrag steigt also jedes Jahr. Wie hoch die Steigerung ist, wird von der Bundesregierung anhand der Differenz der durchschnittlichen Bruttogehälter im aktuellen und im vorangegangenen Jahr ermittelt.

Meistens steigt die Beitragsbemessungsgrenze um mehrere tausend Euro im Jahr. Die Beitragsbemessung wird in der Regel nur von den üblichen Faktoren beeinflusst.

Diese Beitragsbemessungsgrenzen gelten seit Januar 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gelten die folgenden  Beitragsbemessungsgrenzen:  

<b>Größe</b>
Größe
1 Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 77.400 Euro pro Jahr / 6.450 Euro im Monat
2 BBG in der GKV 69.750 Euro pro Jahr / 5.812,50 Euro Euro pro Monat
3 BBG in der all. Rentenversicherung 8.450 Euro pro Monat / 101.400 Euro im Jahr
4 BBG in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 Euro pro Monat / 124.800 Euro im Jahr
5 BBG in der Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro pro Monat

Was hat es mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf sich?

Wie aus der Tabelle ersichtlich wird, unterscheidet sich die Beitragsbemessungsgrenze von der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) - auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet (vgl. Zeile 1).

Die JAEG ist eine Rechengröße der Sozialversicherung und legt fest, ab wann Erwerbstätige in der GKV versicherungsfrei sind. Übersteigt ihr Entgelt diese Grenze, so sind die Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich versichert. Sie können ab diesem Moment in die private Krankenversicherung wechseln.