Zusammenfassung
§ 4 UStG Steuerbefreiung im Überblick
- Grundsätzlich müssen alle Warenleistungen und Dienstleistungen umsatzsteuerlich versteuert werden, mit denen Sie in unternehmerischer Tätigkeit Umsätze generieren.
- Lieferungen und Dienstleistungen, die im Paragraphen 4 UStG aufgelistet sind, sind dagegen von dieser Umsatzsteuerpflicht befreit.
- Wenn Sie die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erfüllen, sind Sie ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Seit 2025 müssen Sie hier neue Steuerspielregeln beachten.
- Sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit, dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Entsprechend müssen Sie die Mehrwertsteuer an Ihre Lieferanten zahlen und können diese nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Eine Umsatzsteuervoranmeldung ist nicht notwendig.
- Wenn Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen Sie dies durch einen entsprechenden Hinweis kenntlich machen.
Definition
Was ist die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer ist eine Steuerart. Diese wird auf den Verkauf oder Austausch von Dienstleitungen und Produkten im Unternehmenskontext erhoben. Der Umsatzsteuersatz beträgt laut Umsatzsteuergesetz 19 %. Für bestimmte Waren und Leistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Wer ist laut § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit?
Laut § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes muss jede unternehmerisch tätige Person in Deutschland Umsatzsteuern abführen. Diese Regelung gilt für Unternehmen genauso wie für Einzelunternehmer und Freiberufler. Grundsätzlich werden die Umsätze aus dem Verkauf aller Waren und Leistungen versteuert, die ein Unternehmen verzeichnet. Der Steuersatz liegt hier bei 19 %, für einige Handelsgüter gilt ein verminderter Satz von 7 %.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können Unternehmer die bei Einkäufen an andere Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen und eine Rückzahlung einfordern. Grundsätzlich werden die eingenommenen Umsatzsteuern aus Verkäufen direkt mit den gezahlten Vorsteuern aus Einkäufen verrechnet. Dieses Vorgehen bezeichnet man als Vorsteuerabzug.
Info
Umsatzsteuer und geltende Steuersätze
- Regulärer Steuersatz (19 %): Dieser Satz wird für den Großteil aller Waren und Dienstleistungen angewendet.
- Ermäßigter Steuersatz (7 %): Bestimmte Produkte und Leistungen des täglichen Bedarfs unterliegen einem reduzierten Steuersatz. Dazu zählen unter anderem Grundnahrungsmittel wie Brot, Butter und Milch, kulturelle und sportliche Angebote, Bücher und Zeitschriften sowie der öffentliche Nahverkehr.
Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug erfolgt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung. Sind Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, ist entweder eine monatliche oder eine vierteljährliche Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt notwendig. Hierbei werden die gezahlten Umsatzsteuern mit den eingenommenen Vorsteuern verrechnet und eventuell notwendige Rück- oder Nachzahlungen ermittelt.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist übrigens zwingend in elektronischer Form ans Finanzamt zu übermitteln. Die Abgabe in Papierform ist tabu.
Was sind steuerfreie Umsätze nach Paragraph 4 UStG?
Einige Umsatzarten hat der Gesetzgeber von der Umsatzsteuer befreit. Grundsätzlich handelt es sich um Leistungen und Fälle, die einem anderen Steuergesetz unterliegen oder vom Gesetzgeber bewusst nicht besteuert werden sollen. Dabei gibt es zwei Arten der Steuerbefreiung: die echte und die unechte Steuerbefreiung.
Echte Steuerbefreiung
Umsätze, die der echten Steuerbefreiung nach Paragraph 4 UStG unterliegen, sind für den Vorsteuerabzug zulässig. Zu ihnen gehören unter anderem
- Ausfuhrlieferungen
- Innergemeinschaftliche Lieferungen (Ausfuhrlieferungen innerhalb der EU)
- Transportleistungen ins außereuropäische Ausland
- Bestimmte Finanzleistungen
- Lieferungen durch Luft- und Seeschifffahrt
Eine detaillierte Liste der befreiten Umsatzarten findet sich direkt im § 4 UStG.
Unechte Steuerbefreiung
Umsätze, die einer unechten Steuerbefreiung unterliegen, sind hingegen nicht für den Vorsteuerabzug zulässig. Zu ihnen gehören folgende:
- Bank- und Finanzgeschäfte
- Immobilienverkäufe
- Versicherungsumsätze
- Vermietung & Verpachtung
- Heilbehandlungen in medizinischen Einrichtungen
- Schul- und Bildungsleistungen
- Künstlerische und kulturelle Darbietungen
- Glücksspielgewinne
Auch hierfür finden sich detaillierte Definitionen direkt im Gesetzestext oder im Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
§ 4 UStG: Allgemeine und fallabhängige Steuerbefreiung
Das Umsatzsteuergesetz (§ 4 UStG) benennt verschiedene Wirtschaftsbereiche und Berufe, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu gehören unter anderem:
- Finanz- und Versicherungsdienstleistungen wie Bankgeschäfte und Versicherungsvermittlung
- Immobilienhandel und Grundstücksgeschäfte
- Luft- und Seeschifffahrt
- Glücksspiel und Wetten, beispielsweise Lotterien oder Pferderennen
- Gesundheitswesen, darunter Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Hebammen, Tierärzte sowie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime
- Soziale Einrichtungen mit Leistungen im Bereich der Wohlfahrtspflege
Nicht immer folgt die Umsatzsteuerbefreiung einer klaren steuerrechtlichen Logik. Einige Tätigkeiten sind aus wirtschaftspolitischen oder gesellschaftlichen Gründen steuerfrei, andere aufgrund politischer Interessen.
Steuerbefreiung für Bildung und Kultur
Um Kultureinrichtungen und Bildungsträger zu entlasten, sieht das Gesetz Steuervergünstigungen für bestimmte Institutionen vor. Dazu zählen unter anderem Theater, Orchester, Museen, Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten sowie Denkmäler. Auch Personen und Unternehmen, die im Auftrag dieser Einrichtungen arbeiten und deren kulturelle oder bildende Aufgaben übernehmen, profitieren nach § 4 UStG unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerbefreiung.
Entscheidend ist jedoch, dass die Tätigkeit unmittelbar mit dem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck der Einrichtung verknüpft ist. Wird hingegen ein handwerklicher Betrieb mit der Renovierung eines Theaters beauftragt, fällt weiterhin Umsatzsteuer an.
Umsatzsteuerbefreiung im Überblick
§ 4 UStG regelt die Steuerbefreiung bei bestimmten Warenlieferungen und Dienstleistungen. Hierbei wird, wie bereits erwähnt, zwischen echter und unechter Steuerbefreiung unterschieden. Bei einer echten Steuerbefreiung sind die Umsätze für den Vorsteuerabzug zulässig.
Bei einer unechten Steuerbefreiung sind die Umsätze nicht für den Vorsteuerabzug zulässig.
Tipp
Rechnungslegung ohne Umsatzsteuer
Trifft einer der oben genannten Tatbestände auf Ihr Unternehmen zu, darf auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Darüber müssen Sie auf der Rechnung informieren, zum Beispiel mit dem Hinweis: “Gemäß § 4 Nr. 26a UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.”
Der Paragraph 4 UStG für Kleinunternehmer
Die sogenannte Kleinunternehmerregelung ist Gegenstand des § 19 UStG. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen. Wichtig: Bis Ende 2024 wurde aufgrund der Kleinunternehmerregelung auf die Umsatzsteuer verzichtet. Seit 1.1.2025 handelt es sich bei Umsätzen von Kleinunternehmern um umsatzsteuerfreie Leistungen.
Info
Kleinunternehmerregelung ist nicht gleich Steuerbefreiung nach § 4 UstG!
Die Kleinunternehmerregelung und die Steuerbefreiung nach § 4 UStG sind zwei völlig unterschiedliche Regelungen, die jedoch zum selben Ergebnis führen. Es darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Kleinunternehmerregelung soll Unternehmer mit nur geringen Umsätzen vor dem bürokratischen und zeitlich intensiven Aufwand rund um das Thema Umsatzsteuer bewahren.
Um als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit zu werden, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen sich als Unternehmer selbstständig melden.
- Im vergangenen Kalenderjahr dürfen Ihre Umsätze einen Betrag von 25.000 Euro nicht überschreiten.
- Im laufenden Kalenderjahr dürfen Ihre Umsätze einen Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten.
- Bei erstmaliger Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 2025 darf der Gesamtumsatz 2025 nicht über 25.000 Euro liegen.
Sind diese Punkte erfüllt, können Sie beim Finanzamt eine Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen. Eine solche Befreiung ist für fünf Jahre bindend. Überschreiten Ihre Umsätze die genannten Beträge, gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer jedoch nicht mehr. In diesem Fall müssen Sie in den folgenden Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und auch ans Finanzamt abführen.
Voraussetzungen Kleinunternehmerregelung:
Achtung: Entscheidung bindet 5 Jahre!
Tipp
Umsatzsteuerbefreiung beantragen
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erfüllen, ist kein gesonderter Antrag für die Befreiung von der Umsatzsteuer beim Finanzamt nötig. Grundsätzlich müssen Sie das Finanzamt lediglich darüber informieren, dass die Voraussetzungen zur Kleinunternehmerregelung auf Sie zutreffen. Wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt anmelden, werden Ihre voraussichtlichen Umsätze abgefragt. Häufig können Sie bereits beantragen, als Kleinunternehmer beim Finanzamt registriert zu werden.
Rechnungslegung als Kleinunternehmer
Wenn Sie als Kleinunternehmer tätig sind und auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen, ist es gesetzliche Vorschrift, dass Sie Ihre Kunden darüber informieren. Entsprechend gehört unter jede Rechnung ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung, zum Beispiel: “Gemäß § 19 UStG enthalt der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.”
Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG
Eine Befreiung von der Umsatzsteuer klingt erstmal durchweg positiv. Allerdings sollten Sie sich der Vor- und Nachteile der Steuerbefreiung 4 UStG bei der Registrierung als Kleinunternehmer bewusst sein, bevor Sie eine entsprechende Entscheidung treffen.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Eine deutliche Reduktion des Arbeitsaufwands bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung. | Die Pflicht, sich auf jeder Rechnung als Kleinunternehmer auszuweisen. Ihre Kunden wissen immer, dass Sie es mit einem Unternehmer mit niedrigen Umsatzzahlen zu tun haben. |
Einen Wettbewerbsvorteil besonders dann, wenn Sie Ihre Waren- und Dienstleistungen hauptsächlich an Privatpersonen verkaufen. Ohne Mehrwertsteuer sind Ihre Preise günstiger. | Sie können als Kleinunternehmer keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen und diese auch nicht dem Finanzamt gegenüber geltend machen. Das beeinflusst Ihre Investitionskosten unter Umständen negativ. |
Zusätzliche Hilfe von einem Steuerberater wird nur selten benötigt. Das spart Kosten. | Sind Ihre Kunden hauptsächlich Unternehmen, besteht für sie der Nachteil, dass diese aus Ihren Rechnungen keine Vorsteuer geltend machen können - schließlich ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen. |
Merke: Sie sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, als Kleinunternehmer nach § 19 UStG eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einzureichen.
Eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach Paragraph 4 UStG macht also vor allem dann Sinn, wenn Sie als Kleinunternehmer tätig sind und für die Umsetzung Ihrer Arbeit nur wenige oder kleine Investitionen notwendig sind.